Sich trennen und scheiden lassen könnte so einfach sein. Wären da nicht die Sorgerechtstreitigkeiten und Auseinandersetzungen wegen des Umgangsrechts. Viele dieser Auseinandersetzungen lassen sich vermeiden, wenn die Elternteile wüssten, wie der Gesetzgeber das Sorgerecht und Umgangsrecht nach der Trennung und Scheidung geregelt hat und vor allem auch, welche Rechte eigentlich das Kind hat. Wir erklären in zehn Punkten, was Sie dazu wissen sollten. Jede einvernehmliche Regelung dürfte im Interesse des Kindes liegen. Sie sollten also wenigstens versuchen und sich ernsthaft bemühen, Streitigkeiten wegen dem Sorgerecht oder Umgangsrecht zu vermeiden.
Tipp 1: Zum Wohl des Kindes einigen
Am besten einigen Sie sich zum Wohl Ihres Kindes. Schaffen Sie dies nicht, wird das Gericht nach Kindeswohl entscheiden und Sie haben keine Einflussmöglichkeit mehr.
Tipp 2: Verschiedenene Betreuungsmodelle nutzen
Wissen Sie, was es mit dem Nestmodell oder dem Wechselmodell auf sich hat? Sie haben viele Gestaltungsmöglichkeiten für Sorge- und Umgangsrecht.
Tipp 3: Umgangsrecht respektieren
Der nicht betreuende Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind und das Kind auch ein Recht mit Umgang auf den anderen Elternteil - respektieren Sie dies.
Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner und lassen sich scheiden, besteht auch nach der Trennung und Scheidung Ihr gemeinsames Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind unverändert fort. Sie bleiben Elternteil Ihres Kindes, sowohl biologisch, moralisch, aber auch rechtlich. Folgerichtig steht jedem Elternteil auch nach der Scheidung das Sorgerecht zu, zumindest so lange, bis ein Familiengericht einem Elternteil nicht das alleinige Sorgerecht zuerkannt hat.
Da der Elternteil, der das Kind nicht regelmäßig betreut, nur bedingt Kontakt zum Kind hat, gewährt das Gesetz ein Umgangsrecht. Der Umgang mit dem Kind dient dazu, den sozialen Kontakt zwischen Elternteil und Kind aufrechtzuerhalten. Zugleich hat auch das Kind ein Recht darauf, mit jedem seiner Elternteile und sonstigen Bezugspersonen Umgang zu pflegen. Wenn Sie sich also Gedanken um das Sorgerecht und Umgangsrecht machen, müssen Sie in einem ersten Schritt von diesen grundsätzlichen Regelungen im Gesetz ausgehen. Möchten Sie daran etwas ändern, brauchen Sie gute Gründe.
Möchten Sie das gemeinsame Sorgerecht aufheben, können Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen das alleinige Sorgerecht zu übertragen (§ 1671 BGB). Das Gericht wird Ihrem Antrag stattgegeben, wenn der andere Elternteil zustimmt. Allerdings kann das Kind, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil widersprechen. Der Widerspruch führt jedoch nur dazu, dass das Gericht das Kindeswohl umfassend prüfen muss, so dass die Zustimmung des anderen Elternteils allein noch nicht ausreicht.
Ansonsten erreichen Sie die alleinige Sorge nur, wenn es gute Gründe gibt, das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Allerdings dürfen Sie die gemeinsame elterliche Sorge nicht als Regelfall und die alleinige Sorge als Ausnahmefall verstehen. Es gibt keinen Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge. Ist die gemeinsame elterliche Sorge nämlich problematisch, muss der Alleinsorge der Vorzug gegeben werden (BGH FamRZ 1999, 1646).
Das Gericht wird prüfen, ob es vernünftig erscheint, das gemeinsame Sorgerecht aufrechtzuerhalten. Dazu wird es
Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.
Beispiel für alleinige Sorge
Die Mutter dreier Kinder hatte nach der Trennung die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragt. Sie war Spanierin und hatte die Absicht, mit den Kindern nach Spanien zu ziehen. Der Vater war damit nicht einverstanden. Wegen der fehlenden Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft hatte die Mutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt. Das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 2001, 183) gab Ihrem Antrag statt.
Beispiel gegen alleinige Sorge
Beachten Sie, dass Meinungsverschiedenheiten nicht ohne Weiteres ausreichen, um das gemeinsame Sorgerecht anzuzweifeln. Ist trotz bestehender ernsthafter Zweifel an der erforderlichen Kommunikationsfähigkeit der Eltern nicht erkennbar, dass sich das schlechte Verhältnis zwischen den Eltern bislang negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, muss es trotz bestehender Kommunikationsschwierigkeiten bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben (u.a. OLG Köln, FamRZ 2005, 2087).
Geht es um das Kindeswohl, prüfen die Gerichte:
Expertentipp: Streiten Sie vor Gericht um das gemeinsame Sorgerecht, führen Elternteile oft eine wahrhaft kriegerische Auseinandersetzung. Die Interessen des Kindes treten aber eigentlich in den Hintergrund. Streiten Sie sich jedoch „nur“ darum, wo das Kind künftig leben soll, können Sie Ihren Antrag auch darauf beschränken, Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und es ansonsten bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
Expertentipp: Um den Streit wegen des gemeinsamen Sorgerechtes zu vermeiden, kann auch die Erteilung einer Vollmacht als milderes Mittel ausreichen, um das gemeinsame Sorgerecht beizubehalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Elternteile miteinander vernünftig sprechen können. Es dürfte dem nicht betreuenden Elternteil dann wesentlich leichter fallen, einer Vollmacht zuzustimmen, als auf sein Sorgerecht zu verzichten.
Das Umgangsrecht ist ein hohes Gut. Ist der nicht betreuende Elternteil interessiert, den Kontakt zum Kind aufrechtzuerhalten und an seiner Entwicklung teilzuhaben, ist das Umgangsrecht der Rahmen, in dem er seiner elterlichen Verantwortung gerecht werden kann. Umgekehrt muss natürlich auch das Kind ein Interesse am Umgang haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, empfiehlt es sich, das Umgangsrecht möglichst detailliert abzusprechen.
Gut zu wissen: Ihr Ex-Ehepartner hat auch dann ein Umgangsrecht mit dem Kind, wenn er kein Sorgerecht hat. Das Sorgerecht ist nicht Voraussetzung für das Umgangsrecht. Auch der leibliche Vater Ihres Kindes, mit dem Sie nicht verheiratet sind, hat ein Umgangsrecht, wenn er ein ernsthaftes Interesse am Kind hat und der Umgang dem Wohl des Kindes dient (§ 1686a BGB). Soweit Sie als Mutter die Vaterschaft bestreiten, kann das Gericht die Vaterschaft klären. Dazu müssen Sie die Entnahme von Blutproben dulden (§ 178 FamFG).
Sie riskieren Streitigkeiten, die umso größer werden, je weniger konkret Sie das Umgangsrecht des Kindes mit dem anderen Elternteil ausgestalten. Vor allem geht es darum, dass der nicht betreuende Elternteil nicht überraschend und ohne Absprachen auftaucht und den Umgang mit dem Kind beansprucht.
Es empfiehlt sich also, dass Sie die Häufigkeit und Zeitdauer des Kontakts konkret besprechen und festlegen. Je kleiner Ihr Kind ist, desto kürzer sollten die Zeitabstände zwischen den einzelnen Kontakten mit dem Elternteil sein. Nur so lässt sich vermeiden, dass das Kind den anderen Elternteil als fremde Person betrachtet und sich eine bereits bestehende soziale Bindung abschwächt. Die Umgangsdauer braucht daher bei Kleinkindern auch nicht so lange zu sein wie bei älteren Kindern. Psychologen empfehlen daher, dass bei jüngeren Kindern eine eher regelmäßige und periodische Umgangsregelung sinnvoll ist, während bei älteren Kindern selbstständig vereinbarte, flexible Besuchskontakte zweckmäßiger sind.
Expertentipp: Treffen Sie in einer Umgangsregelung auch möglichst Absprachen, ob und wann das Kind übernachten darf, bei welchem Elternteil das Kind welche Ferien und welche Feier- und Brückentage verbringt. Es kann sich auch eine Regelung empfehlen, wenn der Elternteil einen Umgang nicht wahrnehmen kann, ob der Umgang dann nachgeholt wird oder eben ersatzlos verpasst wurde.
Da auch die Großeltern zu den nächsten Angehörigen gehören, haben Großeltern, aber auch Geschwister, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, soweit das Kind ein Interesse daran hat und es seiner Entwicklung dient.
Erweist sich der persönliche Kontakt zwischen Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil als schwierig, kann das Familiengericht anordnen, das Umgangsrecht nur im Beisein eines neutralen Dritten, meist eines Mitarbeiters des Jugendamtes, anzuordnen. Es kommt dann zu einem begleitenden Umgang (§ 1684 Abs. IV S. 3 BGB).
Der begleitende Umgang kann helfen, zwischen Kind und Elternteil Vertrauen aufzubauen oder einem Elternteil, der sich in der Vergangenheit als problematische Persönlichkeit dargestellt hat, die Möglichkeit zu geben, sich für eine spätere offenere Umgangsregelung zu bewähren.
Das Umgangsrecht dient der Entwicklung des Kindes. Erweist sich der Umgang als problematisch, kann das Familiengericht auf Antrag des betreuenden Elternteils ein Umgangsverbot bestimmen. Gegebenenfalls genügt es, ein begleitendes Umgangsrecht anzuordnen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Umgangsrechts kommt ein völliges Umgangsverbot nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Das Umgangsverbot kann sich auch gegen dritte Personen (z.B. Großeltern, Freunde) richten.
Verweigert der betreuende Elternteil das Umgangsrecht, kann der andere Elternteil beim Familiengericht eine Umgangsregelung beantragen. Das Gericht ist verpflichtet, den Antrag vorrangig zu behandeln und das Verfahren beschleunigt durchzuführen. Dazu kann das Gericht darauf hinwirken, dass Sie sich wegen einer Umgangsregelung einvernehmlich verständigen und Sie auf die Möglichkeiten der Beratungsdienste der Kinder- und Jugendhilfe hinweisen. Es kann Sie als Elternteile verpflichten, an einem Informationsgespräch zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilzunehmen.
Gelingt die Einigung nicht, kann das Gericht den Umgang, gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Anordnung, regeln. Der gerichtliche Beschluss ist zwangsweise vollstreckbar. Der Beschluss enthält im Regelfall die Androhung von Ordnungsgeld. Allerdings ist die Vollstreckung einer Umgangsregelung in der Praxis mithilfe von Gerichtsvollziehern problematisch, wenn der betreuende Elternteil die Herausgabe des Kindes nachhaltig verweigert und auch das Kind in dieser Richtung instrumentalisiert wird.
Möchten beide Elternteile sich beruflich engagieren oder die elterliche Verantwortung gleichmäßig auf beide Elternteile verteilen, bietet sich das Wechselmodell an. Beim Wechselmodell betreuen die Elternteile in zeitlich abwechselnden Abständen das Kind gemeinsam und übernehmen gleichermaßen Verantwortung für das Kind. Ein echtes Wechselmodell setzt eine Betreuung voraus, bei der die Betreuungsanteile in einer Bandbreite zwischen 48 – 52 Prozent unter den Elternteilen verteilt sind. Abweichungen davon stellen kein echtes Wechselmodell dar.
Das Wechselmodell funktioniert aber nur, wenn Sie mit Ihrem Ex-Partner so gut kommunizieren können, dass Sie beide überhaupt in der Lage sind, die abwechselnde Betreuung Ihres Kindes zu koordinieren und zu organisieren. Da Sie bei der Handhabung des Wechselmodells aufeinander angewiesen sind, können Sie nur so das Wechselmodell angemessen praktizieren. Sie müssen sich in der Betreuung und Verantwortung für das Kind gegenseitig unterstützen und müssen sich darauf verlassen können, dass der andere Elternteil seine Verantwortung zuverlässig wahrnimmt. Der Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf ist also erfahrungsgemäß hoch.
Im einfachsten Fall genügt es, wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht so belassen wie es ist und das Umgangsrecht schriftlich untereinander regeln. Allerdings sind Ihre mündlichen oder privatschriftlichen Absprachen rechtlich nicht verbindlich. Sie beruhen darauf, dass beide Partner freiwillig bereit sind, im Interesse des Kindes zusammenzuwirken.
Um Unstimmigkeiten von vornherein vorzubeugen, empfiehlt sich, dass Sie das Sorge- und Umgangsrecht in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Darin kann beispielsweise stehen,
Expertentipp: In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie alle mit Ihrer Trennung und Scheidung verbundenen Rechte und Pflichten. Je nach Ihren individuellen Verhältnissen können neben dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht auch Fragen zum Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt, Hausrat und Ehewohnung geregelt werden.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung, die Sie außergerichtlich notariell beurkunden oder anlässlich Ihres mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen, ist ein gutes Werkzeug, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen als einvernehmliche Scheidung abzuwickeln. Sie werden damit nicht nur kostengünstig und zügig geschieden.
Vielmehr erreichen Sie auch, dass Sie Ihre Kinder nicht über Maßen mit Ihrem Scheidungsverfahren belasten und wegen irgendwelcher Sorgerechtsstreitigkeiten oder einem streitigen Umgangsrecht in eine gerichtliche und für Kinder meist nervenaufreibende und emotional extrem belastende Auseinandersetzung hineinziehen.
Kostenloses Muster für den Entwurf Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung
Geht es um Sorgerechtsstreitigkeiten und das Umgangsrecht, bestehen meist emotionale Vorbehalte und Animositäten im Hintergrund. Ihre Grundeinstellung sollte zumindest so sein, dass Sie das gemeinsame Sorgerecht auch Ihres Ex-Partners und dessen Umgangsrecht anerkennen und alles tun, dass Sie Ihrer Verantwortung für Ihr gemeinsames Kind gerecht werden können.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion