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Un­ter­halts­pflicht nach der Schei­dung

Bild: Unterhaltspflicht nach der Scheidung

In wel­chen Fäl­len be­steht ei­ne Un­ter­halts­pflicht nach der Schei­dung?

Mit der Scheidung endet Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt. Jetzt sind Sie für sich selbst verantwortlich. Nur dann, wenn Sie bedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt nicht gewährleisten können, haben Sie einen Unterhaltsanspruch. Die Unterhaltspflicht nach der Scheidung ist in sieben sogenannte "Unterhaltstatbeständen" gesetzlich geregelt. Diese Unterhaltstatbestände greifen Lebenssituationen auf, in denen es einem Ehegatten nicht möglich oder zuzumuten ist, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wir erklären Ihnen, welche Unterhaltspflichten nach der Scheidung in Betracht kommen und auf welche Gegebenheiten Sie unbedingt achten sollten.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Mit Ihrer Scheidung sind Sie für Ihren Lebensunterhalt verantwortlich. Eine Unterhaltspflicht nach der Scheidung besteht dem Grundsatz nach nicht.
  • Nur wenn Sie ehebedingte Nachteile nachweisen, besteht eine Unterhaltspflicht nach der Scheidung.
  • Das Gesetz formuliert solche ehebedingten Nachteile in sieben Unterhaltstatbeständen.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Treffen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung
Im Idealfall regeln Sie die Unterhaltspflicht nach der Scheidung einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Es gibt eine Reihe von Ansätzen, mit der Sie die gegenseitige Bereitschaft zum Abschluss einer solchen Vereinbarung fördern.

Tipp 2: Achten Sie auf die Auskunftspflicht
Um den Unterhaltsanspruch zu beziffern, ist der unterhaltspflichtige Ehepartner auskunftspflichtig und muss seine Auskünfte durch geeignete Unterlagen belegen.

Tipp 3: Begrenzen Sie den Unterhalt
Sie könnten den Unterhalt der Höhe nach oder zeitlich begrenzen. Zum Ausgleich einer zeitlichen Begrenzung könnte der unterhaltspflichtige Ehepartner sich bereit erklären, für einen zu vereinbarenden Zeitraum einen höheren Unterhalt zu zahlen.

Nach wel­chen Prä­mis­sen wird der Ehe­gat­ten­un­ter­halt be­stimmt?

Heiraten Sie, führt die Ehe oft zur wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Partners vom anderen. Vielleicht haben Sie Ihre Berufsausbildung unterbrochen oder Ihre Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt. Diese Abhängigkeit als Folge Ihrer Eheschließung ist von beiden Partnern zu verantworten. Kommt es dann nach der Scheidung zu Nachteilen, die sich aus der Ehe ergeben haben, so kommt es zu einer nachehelichen Unterhaltspflicht. Diese ehebedingten Nachteile beruhen auf der Eheschließung beziehungweise auf der Rollenverteilung in der Ehe. Typisches Beispiel ist, wenn Sie nach der Scheidung Ihr Kleinkind betreuen oder aus Anlass Ihrer Eheschließung Ihren Beruf aufgegeben oder eine Berufsausbildung abgebrochen haben.

Expertentipp: Sie regeln im Hinblick auf Ihre Eheschließung die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen und haben bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. So formuliert es § 1356 BGB. Aus dieser Vorgabe ergibt sich die nacheheliche Solidarität der Ehepartner.

Was ist der Un­ter­schied zwi­schen Tren­nungs­un­ter­halt und Ehe­gat­ten­un­ter­halt?

Hatten Sie in Ihrer Trennungsphase bislang Anspruch auf Trennungsunterhalt, so waren Sie für den Zeitraum der Trennung versorgt. Logischerweise endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Scheidung rechtskräftig wird. Benötigen Sie auch nach der Scheidung Unterhalt, so müssen Sie den Unterhalt als nachehelichen Ehegattenunterhalt gesondert geltend machen. Für den Ehegattenunterhalt gelten andere Voraussetzungen als für den Trennungsunterhalt.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Aus wel­chem Grund be­steht ei­ne Un­ter­halts­pflicht nach der Schei­dung?

Es ist dann nur konsequent, wenn diese wirtschaftlichen Gegebenheiten über die Scheidung hinaus Relevanz haben und der Ehepartner auch nach der Scheidung in einer Art nachehelicher Verantwortung bleibt. Hinzu kommt, dass Sie nach der Scheidung getrennte Haushalte unterhalten müssen und die wirtschaftliche Belastung beider Ehepartner höher ausfällt, als sie zusammengelebt haben. Ist dann ein Ehepartner aufgrund seiner Lebenssituation außerstande, für sich selbst zu sorgen, ist er in der Sprache des Gesetzes bedürftig. Das Gesetz regelt in sieben Unterhaltstatbeständen (§§ 1570 – 1579 BGB) unter welchen Voraussetzungen eine Unterhaltspflicht nach der Scheidung besteht.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf (1797 - 1854)

Warum steht der Unterhalt nach der Scheidung so oft in der Kritik?

Die Unterhaltsrechtsreform des Jahres 2008 beschränkte die nacheheliche Solidarität auf ein Minimum. Ziel war, die frühere Praxis nach dem Motto „einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“ zu beenden. Die Reform stellte darauf ab, dass beide Ehepartner nach der Scheidung eigenverantwortlich leben sollten.

Warum ist die Unterhaltspflicht nach der Scheidung so problematisch?

Fordern Sie Unterhalt nach der Scheidung, müssen Sie die Voraussetzungen eines der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände darlegen und beweisen. Es liegt in der Natur der Sache, dass Ehepartner zwangsläufig darüber streiten, wann es einem Ehepartner zuzumuten ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Behaupten Sie beispielsweise, wegen einer Krankheit oder wegen Ihres Alters nicht mehr arbeiten zu können, wird Ihr Ex-Partner vielleicht genau das Gegenteil behaupten. Unterhaltsfragen sind daher immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Letztlich entscheidet immer die individuelle Lebenssituation.

In wel­chen Fäl­len be­steht ei­ne Un­ter­halts­pflicht nach der Schei­dung?

Das Gesetz beschreibt sieben Lebenssituationen, in denen aufgrund ehebedingter Nachteile eine Unterhaltspflicht nach der Scheidung besteht:

  • Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes: Sie haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Ihr Anspruch verlängert sich in Anbetracht Ihrer Lebenssituation über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus, solange und soweit es nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen angemessen ist. Dabei sind die Belange des Kindes (z.B. autistisches Kind) und Ihre Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
  • Unterhalt wegen Alters: Sie haben Anspruch auf Altersunterhalt, wenn Ihnen wegen Ihres vorgerückten Alters eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Feste Altersgrenzen gibt es keine.
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen: Sie haben Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie aus Krankheitsgründen oder wegen Ihrer körperlichen Konstitution nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Kurzfristige Erkrankungen bleiben außer Betracht. Naturgemäß streiten Ehepartner gerne darüber, ob eine Krankheit einer Erwerbstätigkeit entgegensteht. Oft geht es um psychische Erkrankungen. Wird der Streit gerichtlich ausgetragen, wird das Familiengericht regelmäßig ein Sachverständigengutachten einholen.
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit: Sie haben Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt, wenn Sie nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden können. Sie sind verpflichtet, sich ernsthaft um einen angemessenen Arbeitsplatz zu bemühen. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten, Ihrer früheren Erwerbstätigkeit, Ihrem Lebensalter und Ihrem Gesundheitszustand entspricht.
  • Aufstockungsunterhalt: Sie können Unterhalt fordern, wenn Ihre Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Ihr Einkommen wird also um den Unterhalt aufgestockt.
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung: Sie haben Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn Sie eine Aus- oder Fortbildung oder Umschulung aufnehmen, um so für Ihren eigenen Unterhalt sorgen zu können.
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen: Sie haben in Ausnahmefällen einen Unterhaltsanspruch, wenn Sie keinen anderen Unterhaltstatbestand begründen können, Ihnen aber aus sonstigen schwerwiegenden Gründen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist.

Wie soll­te ich die Un­ter­halts­pflicht nach der Schei­dung idea­ler­wei­se re­geln?

Gerichtlich ausgetragene Unterhaltsstreitigkeiten sind oft problematisch. Fordern Sie Unterhalt, erhalten Sie in diesem Zeitraum kein Geld. Werden Sie verurteilt, Unterhalt zu zahlen, müssen Sie unter Umständen mit hohen Nachzahlungen rechnen. Besser ist, wenn Sie die Unterhaltspflicht außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festschreiben und damit auch Ihre einvernehmliche Scheidung ermöglichen. Vor allem dann, wenn die Voraussetzungen eines Unterhaltstatbestandes offensichtlich sind, sind Sie gut beraten, sich einvernehmlich auf eine Regelung zu verständigen.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

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Wel­che Punk­te soll­ten Sie in ei­ner Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung re­geln?

Um eine gemeinsame Unterhaltsvereinbarung zu treffen, sollten Sie bestmöglich auf die gegenseitigen Bedürfnisse eingehen und die Interessen beider Partner berücksichtigen. Wichtig ist, dass die Unterhaltspflicht überschaubar und kalkulierbar wird.

  • Sie könnten den Unterhalt der Höhe nach oder zeitlich begrenzen. Zum Ausgleich einer zeitlichen Begrenzung könnte der unterhaltspflichtige Ehepartner sich bereit erklären, für einen zu vereinbarenden Zeitraum einen höheren Unterhalt zu zahlen.
  • Sie könnten vereinbaren, dass eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Partners nicht angerechnet werden für einen Zeitraum. Dies kann den Partner motivieren, sich im Berufsleben zu etablieren, sodass in der Perspektive die Unterhaltspflicht entfällt.
  • Sie könnten vereinbaren, dass beispielsweise ab der Volljährigkeit des jüngsten Kindes der betreuende Ehepartner verpflichtet wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, indem er in seinen alten Beruf zurückkehrt oder eine Umschulung absolviert.
  • Sie könnten vereinbaren, dass bei der Unterhaltsberechnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigt werden.
  • Sie könnten vereinbaren, dass der unterhaltspflichtige Partner zur Abgeltung des Unterhaltsanspruchs einen Einmalbetrag an den unterhaltsberechtigten Partner zahlt. Der Partner hätte damit die Möglichkeit, sich beruflich oder freiberuflich zu etablieren.
  • Sie könnten auch vereinbaren, dass Sie auf Unterhalt nach der Scheidung teilweise in einer zu vereinbarenden Höhe oder vollständig verzichten.

Expertentipp: Jede Vereinbarung, die Sie wegen der Unterhaltspflicht nach der Scheidung treffen, darf keinen der Ehepartner benachteiligen. Verzichten Sie beispielsweise teilweise oder vollständig auf Ihren Unterhalt und sind deshalb auf öffentliche Leistungen angewiesen, wäre Ihre Vereinbarung nichtig. Außerdem müssen Sie jede Vereinbarung, die Sie vor Ihrer Scheidung treffen, notariell beurkunden.

Wie be­zif­fe­re ich mei­nen Un­ter­halts­an­spruch nach der Schei­dung?

Um Ihren Unterhaltsanspruch nach der Scheidung zu beziffern, sind Sie darauf angewiesen, dass Ihr Ehepartner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachweist. Dazu ist mit § 1605 BGB einen gesetzlicher Auskunftsanspruch festgelegt worden. Dieser Auskunftsanspruch hat auch den Zweck, durch sachgerechte Informationen einen Rechtsstreit zu vermeiden.

Expertentipp: Der auskunftspflichtige Ehepartner ist verpflichtet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch geeignete Belege nachzuweisen. Dazu muss er regelmäßig seine letzten Gehaltsabrechnungen und den Einkommensteuerbescheid vorlegen. Auch die Einkommensteuererklärung kann informativ sein, um steuerlich relevante Abzüge erkennen und in das unterhaltspflichtige Einkommen einbeziehen zu können. Ihr Ehepartner kann die Vorlage der Einkommensteuererklärung allerdings verweigern, wenn er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass seine Angaben vertraulich bleiben (OLG Brandenburg 10 WF 7/15).
Wer Erwerbseinkünfte verschweigt, riskiert seinen Unterhaltsanspruch. In einem Fall des OLG Oldenburg (3 UF 92/17) hatte die Ehefrau einen Minijob bei ihrer Unterhaltsforderung nicht erwähnt. Ihre Unterhaltsforderung wurde deshalb abgewiesen.

Aus­blick

Die Unterhaltspflicht nach der Scheidung ist ein komplexes Thema. Sie sind gut beraten, die Unterhaltspflicht einvernehmlich zu regeln. Wenn Sie Unterhalt fordern, sollten Sie Ihre Forderung angemessen beziffern und Ihren Partner nicht unnötigerweise provozieren. Umgekehrt, wenn Sie Unterhalt zahlen müssen, sollten Sie die Forderung nicht pauschal bestreiten und sich im Hinblick auf die Lebenssituation des ehemaligen Partners konstruktiv verhalten. Das Geld, das Sie für einen Unterhaltsprozess vielleicht investieren müssen, kann besser angelegt sein, wenn Sie es von vornherein für den Unterhalt verwenden.

Glossar zum Artikel:

  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt den Kindesunterhalt mithin nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses bereinigte Nettoeinkommen berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen sowie sonstigen Einnahmen abzüglich Steuern, Sozialversicherungsabgaben, berufsbedingten Aufwendungen und Verbindlichkeiten, die die Ehe geprägt haben und im gemeinsamen Interesse der Ehegatten begründet wurden (siehe auch unterhaltsrelevantes Einkommen).
  • Um zu gewährleisten, dass der Unterhaltspflichtige den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen kann und nicht selbst auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen ist, hat er Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Der Selbstbehalt kann im Einzelfall abgesenkt werden, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt und dadurch Lebenshaltungskosten spart.
  • Siehe Vollstreckbarer Unterhaltstitel

Geschrieben von: Volker Beeden

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