Oft erweist sich die Trennung vom Ehepartner als ein tiefgreifender Einschnitt in die eigenen Lebensverhältnisse. Dann sind Sie vielleicht darauf angewiesen, finanziell irgendwie über die Runden zu kommen. Ab dem Zeitpunkt der Trennung haben Sie jedenfalls Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wir erklären Ihnen, wann Sie als getrennt lebender Ehegatte Trennungsunterhalt erhalten und welche Aspekte dafür wichtig sind.
Tipp 1: Sie sind nicht umbedingt verpflichtet Ihr eigenes Geld zu verdienen
Während des Trennungsjahres sind Sie nicht dazu verpflichtet, einer eigenen Tätigkeit nachzugehen, es sei denn, Sie haben bereits vorher gearbeitet oder waren nur kurz verheiratet.
Tipp 2: Machen Sie Ihren Anspruch wirksam
Um Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht zu verlieren, sollten Sie Ihr Recht umgehend nach der Trennung geltend machen. Sie haben ansonsten keinen Anspruch für die Vergangenheit. Sie können auf den Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichten.
Tipp 3: Schließen Sie eine Trennungsfolgenvereinbarung ab
Im Idealfall vereinbaren Sie den Trennungsunterhalt in einer Trennungsfolgenvereinbarung und ermöglichen somit eine einvernehmliche Scheidung.
Der Trennungsunterhalt dient dazu, dass Sie nach der Trennung von Ihrem Ehepartner Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Vor allem dann, wenn Sie bislang nicht oder nur eingeschränkt berufstätig waren, reicht Ihr verfügbares Einkommen vielleicht nicht aus, Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Dann haben Sie gegen Ihren besserverdienenden Ehepartner einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt bezweckt den Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten vor wirtschaftlichen nachteiligen Veränderungen im Trennungsjahr. So wird vor allem verhindert, dass ein Ehepartner, der sich in der Ehe vorrangig um die Familie gekümmert und die eigene Erwerbstätigkeit vielleicht zurückgestellt hat, in ein finanzielles Loch stürzt.
Expertentipp: Unterscheiden Sie den Trennungsunterhalt vom nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung (Ehegattenunterhalt). Der Trennungsunterhalt deckt den Lebensbedarf für die Zeit Ihrer Trennung ab. Ihr Anspruch endet in dem Augenblick, in dem Ihre Scheidung rechtskräftig wird. Ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung sind Sie dem Grundsatz nach selbst für Ihren Lebensunterhalt verantwortlich, es sei denn, dass Sie auch nach der Scheidung finanziell bedürftig sind und dazu einen der sieben im Gesetz geregelten Unterhaltstatbestände erfüllen.
Sie können in dem Augenblick Trennungsunterhalt beanspruchen, indem Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen und die Trennung von „Tisch und Bett“ vollziehen. Es kommt nicht darauf an, wer die Trennung initiiert hat. Entscheidend ist allein, dass Sie getrennt leben und auf die finanzielle Unterstützung Ihres Ehepartners angewiesen sind.
Gut zu wissen: Sie können die Trennung auch innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung vollziehen. Voraussetzung ist, dass es die räumlichen Verhältnisse erlauben, dass Sie sich organisatorisch aufteilen und nur noch Gemeinschaftsräume wie Küche oder Bad gemeinsam nutzen. Auch diese Art der Trennung begründet Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt. Denn auch in diesem Fall dürfte es so sein, dass Ihr Ehepartner sämtliche bislang getätigte Zahlungen für den Familienunterhalt einstellt.
Um Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt zu begründen, sollten Sie auch den Zeitpunkt der Trennung nachweisen können. Sie können den Nachweis führen, indem Sie dem Partner die Tatsache Ihrer Trennung schriftlich mitteilen. Unproblematisch ist die Trennung, wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht.
Was ist das Trennungsjahr und was muss beachtet werden? Erfahren Sie hier, wie sie das Trennungsjahr vorbereiten können.
Versöhnen Sie sich kurzzeitig und stellen Ihre eheliche Lebensgemeinschaft wieder her, ändert die Versöhnung nichts an Ihrem Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Zeitraum, in dem Sie wieder zusammenleben, führt auch nicht dazu, dass das Trennungsjahr von neuem zu laufen beginnt. Es setzt sich vielmehr fort, wenn Sie sich nach der Versöhnung wieder trennen.
Was nicht zusammen kann Bestehen, tut am besten sich zu lösen.
Trennungsunterhalt hat den Zweck, dass Ihre finanziellen Verhältnisse, die in der Ehe maßgebend waren, auch nach der Trennung aufrechterhalten bleiben. Sie sollten davon ausgehen, dass Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt nur für den Zeitraum des Trennungsjahres begründet ist. In dieser Zeit brauchen Sie nicht arbeiten, wenn Sie vorher auch nicht gearbeitet haben. Waren Sie teilzeitbeschäftigt, brauchen Sie keine Vollzeitstelle anzutreten. Umgekehrt dürfen Sie aber auch eine Arbeit nicht aufgeben, nur um wegen des dann fehlenden Verdienstes Trennungsunterhalt zu beanspruchen.
Spätestens mit Ablauf des Trennungsjahres müssen Sie damit rechnen, dass Sie arbeitspflichtig werden und für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich sind. Sie sollten das Trennungsjahr nur dann voll ausnutzen, wenn Ihre Ehe auf einer klassischen Aufgabenverteilung aufgebaut war, Ihr Partner das Geld verdiente und Sie den Haushalt führten oder die Kinder betreut haben. In Fällen, in denen keine minderjährigen Kinder zu betreuen sind und/oder Sie bereits während der Ehe gearbeitet haben, müssen Sie sich nach etwa sechs Monaten bereits um eine Arbeitsstelle bemühen.
Expertentipp: Ihr Ehepartner kann Sie nur dann darauf verweisen, Ihren Unterhalt durch eigene Arbeit zu verdienen, wenn Sie bereits früher erwerbstätig waren oder Ihre Ehe von nur kurzer Dauer war.
Der Trennungsunterhalt soll Ihre ehelichen Verhältnisse für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten. Spätestens mit der Scheidung erlischt Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ehegattenunterhalt nach der Scheidung erhalten Sie im Ausnahmefall nur noch, wenn Sie nachweisbar bedürftig sind.
Sollte Ihre Scheidung kurzfristig zu bewerkstelligen sein, könnten Sie durchaus versuchen, die Scheidung hinauszuzögern und Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt für ein halbes Jahr oder im Idealfall ein Jahr nach der Trennung aufrechtzuerhalten.
Expertentipp: Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt kann auch über einen längeren Zeitraum als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn Sie ein minderjähriges Kind bis zum dritten Lebensjahr betreuen oder Ihre Ehe von langer Dauer war (Richtschnur ca. 20 Jahre). Hier handelt es sich um Lebenssituationen, in denen Sie auch nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung fordern könnten, so dass es eher wenig Sinn macht, die Scheidung hinauszuzögern.
Auch wenn Sie einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben, bekommen Sie nur Geld, wenn Ihr Ehepartner finanziell in der Lage ist, Ihnen Unterhaltszahlungen zu leisten. Selbst wenn er mehr verdient als Sie, heißt das noch nicht, dass Sie tatsächlich Geld erhalten. Denn: Ihr Ehepartner hat Anspruch auf Selbstbehalt. Der Selbstbehalt sichert dessen eigenes Existenzminimum und soll zugleich motivieren, überhaupt einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen.
Expertentipp: Der Selbstbehalt (Eigenbedarf) eines getrennt lebenden Ehepartners beträgt monatlich 1.510 EUR (Stand 2024).
Ferner müssen Sie berücksichtigen, dass Unterhaltsansprüche eines gemeinsamen minderjährigen Kindes Ihrem Anspruch auf Trennungsunterhalt im Rang vorgehen. Auch der Unterhaltsanspruch eines privilegierten volljährigen Kindes bis 21 Jahre, das im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, geht Ihrem Anspruch auf Trennungsunterhalt im Rang vor. Das bedeutet, dass erst wenn die Unterhaltsansprüche der Kinder befriedigt sind, Sie den Betrag als Trennungsunterhalt erhalten, der über den Selbstbehalt hinaus übrigbleibt.
Trennungsunterhalt ist nur realistisch, wenn Ihr Ehepartner mehr verdient als Sie selbst und sein Nettogehalt über seinem Selbstbehalt liegt. Im Grundsatz steht Ihnen, wenn Sie weniger verdienen als Ihr Ehepartner, 3/7 der Differenz Ihrer beider Einkommen als Trennungsunterhalt zu. Ihrem Ehepartner verbleiben 4/7 seines Einkommens. Das bedeutet, dass dem arbeitenden Ehepartner zusätzlich 1/10 als Erwerbstätigenbonus und Motivation zur Arbeit verbleibt.
Expertentipp: Verdienen Sie in etwa gleich viel, betreuen aber Ihr Kleinkind bis zum dritten Lebensjahr, bräuchten Sie eigentlich gar nicht zur Arbeit zugehen. Sie hätten das Recht, vorrangig Ihr Kind zu Hause zu betreuen. In beiden Fällen hätten Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Um Ihre Arbeit zu würdigen, werden Ihre Einkünfte so einberechnet, dass die Hälfte Ihres Einkommens außer Betracht bleibt, während die andere Hälfte Grundlage ist, um Ihr Einkommen mit dem Einkommen Ihres Ehepartners zu vergleichen. Da Ihr Ehepartner dann mehr verdient als Sie mit Ihrer maßgeblichen Hälfte, hätten Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Wenden Sie sich einem neuen Partner zu und leben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, steht Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt auf der Kippe. In der Sprache des Gesetzes wäre die Unterhaltszahlung „grob unbillig“. Sie geben damit zu erkennen, dass Sie sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und zu erkennen gegeben haben, dass Sie diese nicht mehr benötigen (so OLG Oldenburg 4 UF 78/16).
Vielleicht hat Sie Ihr Ehepartner dazu bewegt, eine Erklärung zu unterschreiben, in der Sie auf den Trennungsunterhalt verzichten. Das Gesetz kennt diese Situation und verbietet ausdrücklich, dass Sie für die Zukunft auf Unterhalt verzichten (§ 1614 BGB). Ihr eventueller Verzicht wäre rechtlich wirkungslos. Sie können also trotz Ihres Verzichts Trennungsunterhalt einfordern.
Sie sollten Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt umgehend geltend machen. Für die Vergangenheit können Sie nämlich keinen Trennungsunterhalt fordern. Ihr Ehepartner ist nur verpflichtet, Ihnen rückwirkend Unterhalt zu zahlen, wenn Sie ihn aufgefordert haben, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen oder er aufgrund einer Mahnung oder eines fest vereinbarten Zahlungstermins in Verzug gekommen ist.
Expertentipp: Fordern Sie Trennungsunterhalt, müssen Sie auch selbst Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse erteilen. Machen Sie falsche Angaben, riskieren Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt. Auch wenn Sie einen Minijob angenommen haben, sind Sie verpflichtet, darüber Auskunft zu geben. Vor Gericht sind Sie nämlich zur absoluten Wahrheit verpflichtet (OLG Oldenburg 3 UF 92/17).
Sie sind gut beraten, wenn Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt so beziffern und begründen, dass Ihr Ehepartner Ihre Forderung möglichst akzeptiert und Ihren Anspruch anerkennt. Im Idealfall dokumentieren Sie die Vereinbarung in einer Trennungsfolgenvereinbarung. Um eine solche Vereinbarung gerichtsfest zu machen, sollten Sie den Text notariell beurkunden lassen. Alternativ könnten Sie die Vereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen.
Expertentipp: Sie sind gut beraten, wenn Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt so beziffern und begründen, dass Ihr Ehepartner Ihre Forderung möglichst akzeptiert und Ihren Anspruch anerkennt. Im Idealfall dokumentieren Sie die Vereinbarung in einer Trennungsfolgenvereinbarung. Um eine solche Vereinbarung gerichtsfest zu machen, sollten Sie den Text notariell beurkunden lassen. Alternativ könnten Sie die Vereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen.
Trennungsunterhalt sichert Ihre Existenz nach der Trennung. Betreuen Sie Ihr gemeinsames Kind, ist der Trennungsunterhalt neben dem Kindesunterhalt Ihre vielleicht einzige Einnahmequelle. Sie sollten sich also nicht scheuen, Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt umgehend nach der Trennung geltend zu machen. Da damit eine Reihe von Formalien verbunden sind und vielerlei Stolperfallen bestehen, sollten Sie sich unbedingt juristisch beraten lassen.
Geschrieben von: Volker Beeden