Mit der Trennung vom Ehepartner müssen Sie Ihre Lebensverhältnisse an die neuen Gegebenheiten anpassen. Hatten Sie eine Patientenverfügung, eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht erstellt, sollten Sie aus Anlass Ihrer Trennung und der anstehenden Scheidung überprüfen, ob der Inhalt dieser Dokumente noch Ihren Wünschen entspricht und ob Sie Details ändern sollten. Nur so vermeiden Sie unliebsame Überraschungen. Hatten Sie derartige Dokumente bislang noch nicht verfasst, sollten Sie sich auf das Leben nach der Trennung vorbereiten. Wir erklären, welche Aspekte dabei wichtig sind.
Tipp 1: Vorsorge treffen
Auch wenn Sie bislang keine Patientenverfügung haben, die Sie anpassen müssen, können Sie die Trennung zum Anlass nehmen, nun eine Patientenverfügung zu erstellen, um für den Fall der Fälle vorzusorgen.
Tipp 2: Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister registrieren
Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht registrieren lassen, stellen Sie sicher, dass diese vor unbefugten Zugriffen geschützt wird und im Notfall aufgefunden wird.
Tipp 3: Individuell beraten lassen
Sie sollten sich für Ihren individuellen Fall beraten lassen, da je nach Umständen im Einzefall bestimmte Regelungen sinnvoll sein können.
Bei Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht geht es unter anderem darum, dass Sie in eine Situation kommen könnten, in der es Ihnen unmöglich ist, für sich selbst Entscheidungen zu treffen. Dann sind Sie darauf angewiesen, dass es eine Person Ihres Vertrauens gibt, die für Sie entscheidet. Sie sollten diese drei Dokumente immer im Zusammenhang miteinander sehen und verstehen.
Vorsorge zu treffen, ist immer gut. Stellen Sie sich vor, Sie erleiden morgen einen Unfall und fallen ins lebenslange Koma. Sie sind dann darauf angewiesen, dass Ärzte über Ihr Wohlbefinden entscheiden. Sie müssen davon ausgehen, dass Ärzte allein schon aus berufsrechtlichen Gründen verpflichtet sind, unter Einbeziehung aller medizinischen Möglichkeiten alles zu tun, um Sie wie auch immer am Leben zu erhalten. Fälle dieser Art führen immer wieder zu Schlagzeilen. Eine ähnliche Situation tritt ein, wenn Sie so schwer erkranken oder vielleicht schlicht dement werden, dass Sie selbst keine Entscheidungen mehr für sich treffen können. In all diesen Lebenssituationen sind Sie dann darauf angewiesen, dass es eine Person Ihres Vertrauens gibt, die für Sie anstehende Entscheidungen trifft. Gibt es keine solche Person, sind Sie wahrhaft allein in Gottes Hand.
Expertentipp: Es ist nicht einfach, sich mit existenziellen Fragen auseinanderzusetzen, wenn es um Krankheit, Leiden und Sterben geht. Dennoch ist es notwendig, weil Sie sich über die Konsequenzen Ihrer Entscheidungen klar werden müssen. Sie selbst sind es, der Verantwortung für sich übernimmt und die Verantwortung nicht Dritten überlassen will.
Mit dem neuen Notvertretungsrecht für Ehegatten können Ehepartner einander in medizinischen Notfällen vertreten. Dann entscheidet der Ehepartner alles im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung für einen maximalen Zeitraum von 6 Monaten. Ansonsten kann nur derjenige handeln, den Sie dazu ausdrücklich bevollmächtigt haben. Zu diesem Zweck gibt es mithin die Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht.
Ein Testament ist nicht das richtige Instrument, um in diesen Fällen Vorsorge zu treffen. In einem Testament regeln Sie, wer Erbe wird und wie Sie Ihren Nachlass verteilt wissen möchten. Sie können darin aber nicht regeln, wer Sie im Ernstfall vertreten soll. Schließlich geht es dabei um eine Situation, in der Sie noch am Leben sind. Ein Testament regelt aber die Gegebenheiten nach Ihrem Ableben.
Mit einer Vollmacht über den Tod hinaus (transmortal), bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens nach Ihrem Ableben für Sie tätig zu werden. Diese Person muss nicht Ihr Erbe sein. Dabei geht es vornehmlich darum, dass nach Ihrem Ableben jemand da ist, der alles regelt, was mit Ihrem Ableben zu tun hat. Sie erleichtern damit die Nachlassverwaltung bis zur Eröffnung eines notariellen Testaments oder Erteilung eines Erbscheins. Sie sollten die Geltungsdauer der Vollmacht möglichst einschränkend regeln. Natürlich sollten Sie dabei auch die Erbfolge im Blick haben.
Der erste und der letzte Wille ist immer der beste.
In einer Patientenverfügung erklären Sie, wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Tode ins Auge sehen. Es geht darum, Ihnen ein würdiges Sterben zu ermöglichen. Sie selbst nehmen Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung und nehmen damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahr, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig sein sollten. Die Patientenverfügung richtet sich vornehmlich an die Ärzte und das Behandlungsteam und ist für diese rechtsverbindlich.
Expertentipp: Sie können eine Patientenverfügung sehr individuell ausgestalten. So können Sie beispielsweise Ihrem Wunsch Ausdruck verleihen, dass Ihre Sterbebegleitung durch ein kompetentes Palliativteam erfolgen soll und Sie nicht einsam und allein im Krankenhaus versterben möchten.
Sie erklären in einer Patientenverfügung allerdings nicht, dass Sie auf zweckmäßige Therapien verzichten wollen. Vielmehr beschränken Sie Ihr Einverständnis in die ärztliche Heilbehandlung auf eine Minderung von Leiden und Beschwerden für den Fall, dass das Hinausschieben Ihres Todes eine nicht zumutbare Verlängerung Ihres Leidens bedeuten würde und Ihre körperliche Verfassung durch den Anschluss an medizinische Geräte oder eine künstliche Ernährung trotz einer bestehenden negativen Prognose keine Aussicht auf Heilung bietet. Die Ärzte, die Sie dann behandeln, müssen Ihre Patientenverfügung berücksichtigen und dürfen Sie nicht mehr um jeden Preis behandeln.
Expertentipp: Ihre Patientenverfügung nützt nichts, wenn es niemanden gibt, der Ihre Wünsche im Fall des Falles verwirklicht. Sie müssen also eine Person Ihres Vertrauens bestimmen, die Ihre Wünsche in Ihrer Patientenverfügung zur Geltung bringt. Sie sollten eine Patientenverfügung also stets mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht kombinieren. Nur dann ist der Bevollmächtigte in der Lage, Ihren Willen gegenüber den Ärzten auch durchzusetzen.
Ist es Ihnen aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung nicht mehr möglich, Ihre Geschäfte selbst zu besorgen, wird Ihnen vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer als Vertreter bestellt. Gerichtlich bestellte Betreuer sind meist Berufsbetreuer, deren Person Ihnen fremd sein dürfte. Dann entscheidet eine Ihnen meist völlig fremde Person über Ihre Angelegenheiten. Diese Perspektive dürfte nicht unbedingt in Ihrem Sinne oder im Sinne Ihrer Angehörigen liegen.
Sie vermeiden diese ungünstige Situation, wenn Sie selbst eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht erstellen und darin Ihren Betreuer bestimmen. In einer Betreuungsverfügung gestalten Sie eine vom Gericht dann anzuordnende Betreuung näher aus. Sie können Wünsche zur Auswahl des Betreuers und der Durchführung der Betreuung formulieren. Eine Betreuungsverfügung verpflichtet das Gericht, Ihre darin geäußerten Wünsche zu respektieren. Insbesondere muss das Gericht den von Ihnen gewünschten Betreuer bestellen, sofern nicht handfeste Gründe dagegen sprechen.
Soweit Sie vorsorglich zur Besorgung Ihrer Angelegenheiten einer Person Ihres Vertrauens eine rechtsgeschäftliche Vollmacht ausgestellt haben, darf das Betreuungsgericht keinen Betreuer mehr für Sie bestellen. Die Vorsorgevollmacht dient, anders als die Betreuungsverfügung dazu, die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht zu vermeiden.Haben Sie nämlich selbst einen Betreuer für sich bestellt, besteht für das Betreuungsgericht kein Anlass mehr, nach eigenem Ermessen Ihnen einen Berufsbetreuer vor die Nase zu setzen.
Die Vorsorgevollmacht enthält eine vermögensrechtliche Generalvollmacht, in der Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte in Ihrem Namen vorzunehmen. So können Sie diese Person beispielsweise bevollmächtigen, sämtliche Behördenangelegenheiten wahrzunehmen, Bankgeschäfte oder Grundstücksgeschäfte zu erledigen, Sie umfassend in gesundheitlichen Angelegenheiten zu vertreten, Vereinbarungen mit Ärzten, Kliniken, Alten- und Pflegeheimen zu treffen oder für die Untersuchung Ihres Gesundheitszustandes, zur Heilbehandlung oder zu ärztlichen Eingriffen ihre Einwilligung zu erteilen.
Expertentipp: Auch wenn Sie eine Person bevollmächtigen, können Sie selbst ausschließlich allein für sich entscheiden, solange Sie dazu in der Lage sind. Die Vollmacht hat ihren Sinn gerade darin, dass die bevollmächtigte Person erst dann handeln soll, wenn Sie selbst nicht handeln können oder wollen. Vorher bleibt die Vollmacht ohne Auswirkungen.
Da die Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis zu Dritten nicht eingeschränkt ist, sollten Sie eine solche Vorsorgevollmacht natürlich nur einer Person erteilen, der Sie absolut vertrauen können. Haben Sie sich einvernehmlich von Ihrem Ehepartner getrennt, können Sie Ihren Ehepartner natürlich auch weiterhin als Ihre Vertrauensperson betrachten, wenn das Vertrauen tatsächlich besteht. Verläuft Ihre Trennung / Scheidung jedoch streitig, dürfte dieses Vertrauen mindestens beeinträchtigt sein.
Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.
Da die Vollmacht hoffentlich erst zu späteren Zeiten relevant wird, sollten Sie nicht darauf vertrauen, dass der von Ihnen getrenntlebende und vielleicht geschiedene Ehepartner sich tatsächlich noch berufen fühlt, Ihre Interessen im Fall des Falles wahrzunehmen. Sie sollten also prüfen, ob Sie die Bevollmächtigung widerrufen und eine andere Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen.
Sie entscheiden stets für sich selbst. So können Sie eine Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen, wenn sich Ihre Wünsche ändern. Durch den Widerruf erlischt die Vollmacht. Der Bevollmächtigte ist dann sogar verpflichtet, eine ihm vielleicht bereits überreichte Vollmacht zurückzugeben. Widerrufen Sie eine Vollmacht, sollten Sie eine neue Vollmacht formulieren.
In vielen Vorsorgevollmachten bevollmächtigen sich Ehepartner selbst gegenseitig und ihre Kinder für den Fall des Falles zu handeln. Die Kinder werden angewiesen, erst dann zu handeln, wenn beide Elternteile verhindert sind. Außerdem können Sie die Kinder verpflichten, sich untereinander zu verständigen, bevor sie irgendeine Entscheidung in Bezug auf Ihre Person treffen. Sie können auch ein Kind allein bevollmächtigen und ein anderes Kind ausschließen.
Sie brauchen Ihre Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht nicht unbedingt notariell zu beurkunden. Ihre Erklärungen sind auch dann wirksam, wenn Sie diese Erklärungen nur privatschriftlich formulieren. Eine notarielle Beurkundung hat jedoch den Vorteil, dass Ihr Wille unmissverständlich dokumentiert wird und dann, wenn es darauf ankommt, nicht in Zweifel gezogen wird.
Expertentipp:Ist Ihre Vorsorgevollmacht eingetragen, erhalten Sie kostenfrei einen Ausweis zur Dokumentation der Eintragung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Es handelt sich dabei um eine Plastikkarte im Scheckkartenformat.
Vorteilhaft ist zudem, dass die notarielle Vorsorgevollmacht durch den beurkundenden Notar im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert wird. So wird gewährleistet, dass diese im Fall der Fälle aufgefunden wird. Sie können aber auch Ihre privatschriftlich formulierte Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister eintragen lassen. Wird zeitgleich auch eine Patientenverfügung errichtet, wird auch diese eingetragen. Die Registrierung hat den Vorteil, dass dadurch viele unnötige Betreuungsverfahren vermieden werden, bei denen das Betreuungsgericht in Unkenntnis einer bestehenden Vorsorgevollmacht einen Betreuer bestellt. Beantragt beispielsweise ein Arzt oder ein Pflegeheim die Bestellung eines Betreuers, kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vorsorgevollmacht im Testamentsregister eingetragen ist und das Gericht deshalb keinen Betreuer zu bestellen braucht.
Expertentipp: Soweit Sie in der Vorsorgevollmacht die Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, Grundstücksgeschäfte vorzunehmen, muss die Vollmacht notariell beurkundet werden. Der Bevollmächtigte kann solche Geschäfte nämlich nur vornehmen, wenn dem Notar eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vorliegt. Privatschriftliche Vorsorgevollmachten werden vom Grundbuchamt nicht akzeptiert.
Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht sind so wichtig und rechtlich komplex, dass Sie zu deren Ausgestaltung möglichst rechtlichen Rat in Anspruch nehmen sollten. Sie können sich durch Rechtsanwälte oder Notare beraten lassen oder den Inhalt Ihrer Patientenverfügung mit Ihrem Hausarzt besprechen.
Wie finde ich den für mich richtigen Anwalt? Erfahren Sie hier auch, wie Sie Ihren Anwalt wechseln können.
Es gibt eine Vielfalt von Formularen, in denen Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht musterhaft enthalten sind. Viele Formulare sind mit Vorsicht zu genießen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich klargestellt, dass eine Patientenverfügung nur dann über unmittelbare Bindungswirkung verfügt, wenn konkrete Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung für bestimmte ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. So sei die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, nicht ausreichend, um einen Arzt zu verpflichten, beispielsweise eine Beatmungsmaschine abzustellen. Um die nötige Konkretisierung zu erreichen, müssten Sie ergänzend angeben, welche ärztlichen Maßnahmen Sie konkret wünschen oder ablehnen.
Die Trennung vom Ehepartner sollte Anlass sein, zu prüfen, ob die in einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht bestimmte Person Ihres Vertrauens noch immer Ihr Vertrauen besitzt oder ob Sie eine andere Person bevollmächtigen sollten. Haben Sie bislang noch keine derartigen Dokumente erstellt, kann ihre Trennung der Anlass sein, zumindest eine Person Ihres Vertrauens zu bestellen.
Geschrieben von: Volker Beeden