Der Scheidungskostenrechner berechnet Kostenpunkte, mit denen Sie bei Ihrem Scheidungsprozess rechnen müssen. Hierunter fallen neben den Kosten für den Rechtsanwalt auch die Kosten für das jeweilige Gericht. Als Bemessungsgrundlage für diese Kosten muss zuerst der sogenannte Verfahrenswert ermittelt werden. Dieser lässt sich anhand des Nettoeinkommens von Ihnen als Ehepaar und auch anhand Ihres Vermögens berechnen. Auf Grundlage des Verfahrenswertes werden die Anwaltskosten gemäß des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet. Die Gerichtskosten berechnen sich gemäß des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Alle Berechnungsposten werden Ihnen im Folgenden transparent aufgeführt. Da die Gesamtkosten für Ihr Scheidungsverfahren von vielen Faktoren (u.a. auch von dem Ermessen des Richters) abhängig sind, haben wir für Sie die Kosten, die Ihre Scheidung mindestens fordern wird und die Kosten, mit denen Sie maximal rechnen müssen, aufgezeigt.
Das monatliche Nettoeinkommen ist die Bemessungsgrundlage für den Verfahrenswert. Je höher Ihr monatliches Nettoeinkommen als Ehepaar ausfällt, desto höher wird der Verfahrenswert. Anhand des Verfahrenswertes lassen sich die Anwalts- und Gerichtskosten berechnen, welche ein großer Bestandteil Ihrer Scheidungskosten sind. Hinzu kommen noch das Kindergeld, die Kindergeldzuschüsse sowie Unterhaltsgeld, wenn diese Zuwendungen vom Gericht als Einkommen angesehen werden. Erziehungsgeld und Sozialhilfe-Leistungen werden nicht als Einkommen angesehen.
Das Nettovermögen beider Ehegatten kann den Verfahrenswert erhöhen oder vermindern. Während Schulden beispielsweise den Verfahrenswert vermindern, erhöhen Vermögensgegenstände den Verfahrenswert. Das Nettovermögen ist, ähnlich wie das Nettoeinkommen, eine wichtige Basis für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten.
Kreditraten können Ihren Verfahrenswert vermindern. Kredite zur Finanzierung von selbstgenutzten oder vermieteten Immobilien sind nicht zu berücksichtigen, bei vermieteten Immobilien nur insoweit, wie die Kreditraten die Einnahmen übersteigen.
Jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind kann den Verfahrenswert vermindern. Auch dieser Punkt ist ausschlaggebend für die Anwalts-und Gerichtskosten. Die Entscheidung der Verfahrenswertminderung für unterhaltsberechtigte Kinder liegt dabei allein beim Familienrichter.
Herr und Frau Fröhlich haben sich getrennt und möchten sich nun scheiden lassen.
Eigenes Einkommen2.500 EUR
Einkommen Ehegatte+2.000 EUR
Einkommen gemeinsam=4.500 EUR
Einkommen gemeinsam4.500 EUR
- 250 EUR pro Kind-500 EUR
Einkommen abzgl. Kinderfreibetrag=4.000 EUR
Einkommen abzgl. Kinderfreibetrag4.000 EUR
auf drei Monate*3
Verfahrenswert gesamt=12.000 EUR
Verfahrensgebühr865,80 EUR
Terminsgebühr+799,20 EUR
Auslagenpauschale+20,00 EUR
Anwaltskosten=1685 EUR zzgl. MwSt
Die Gerichtskosten sind abhängig vom Verfahrenswert. Je nach Verfahrenswert wird der im FamGKG verzeichnete Betrag mit zwei multipliziert und unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.
Bei 12.000 EUR Verfahrenwert wird also wie folgt gerechnet:
Betrag aus FamGKG295 EUR
Mit zwei multipliziert*2
Gerichtskosten=590 EUR
Anwaltskosten1685 EUR zzgl. MwSt
Gerichtskosten+590 EUR
Gesamt=2.275 EUR zzgl. MwSt Anwaltskosten
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Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die Anwaltsgebühren geregelt. Dort werden in § 13 RVG in Abhängigkeit zum Verfahrenswert (hier: Gegenstandswert) die sogenannten einfachen Wertgebühren definiert. Die RVG-Tabelle, eine detaillierte Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 EUR, ist in Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG) zu finden. Allen in der RVG-Tabelle gelisteten Tätigkeiten, deren Gebühr sich nach dem Gegenstandswert richten, wird ein bestimmter Gebührensatz zugeordnet. Dieser wird je nachdem entweder einfach oder multipliziert ausgewiesen.
Bei der Vorbereitung des Verfahrens und der Vertretung des Mandaten vor dem Familiengericht entstehen gewisse Kosten. Diese Kosten werden als sogenannte Verfahrensgebühr bezeichnet.
Die Verfahrensgebühr beträgt bei der Scheidung laut RVG-Tabelle 1,3 Gebührensätze.
Die Terminsgebühr beträgt laut RVG -Tabelle das 1,2-fache des Gebührensatzes, der in der RVG-Tabelle gelistet wird.
Die Auslagenpauschale umfasst alle Kosten des Anwalts im Zusammenhang mit der Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Dies sind insbesondere Kosten für die Kommunikation via Telefon, E-Mail oder Post. Die Auslagenpauschale beträgt laut § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 7002 VV mindestens 20 Prozent der Anwaltskosten, ist jedoch auf maximal 20 EUR begrenzt.
Im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ist abhängig vom Verfahrenswert ein einfacher Gebührensatz festgesetzt. Die Gerichtskosten betragen gem. § 28 FamGKG beim Scheidungsverfahren grundsätzlich2,0 Gebührensätze. Detaillierte Gebühren sind der Anlage 2 (zu § 28 FamGKG) zu entnehmen. Je nach Verfahrenswert wird der Satz laut RVG-Tabelle mal zwei berechnet.
Die Scheidungskosten setzten sich je nach Anwalts- und Gerichtskosten auf Basis des Verfahrenswertes zusammen. Der Verfahrenswert wird anhand des Einkommens der Ehepartner und der Kreditraten berechnet. Zu beachten ist, dass sich gemäß § 43 FamGKG die Höhe des Verfahrenswerts nicht ausschließlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bemisst. Der Einzelfall kann nach Ermessen des Richters anders ausfallen.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion