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Tren­nungs­jahr

Bild: Trennungsjahr

Wie läuft das Tren­nungs­jahr ab?

„In guten wie in schlechten Tagen“ haben sich viele Partner bei der Eheschließung versprochen, viele auch mit dem Zusatz „Bis dass der Tod uns scheidet“. Doch nicht immer ist die Ehe für immer. Manchmal überwiegen die schlechten Tage so sehr, dass die Ehe vor dem Aus steht und ein Ehepartner, manchmal auch beide gemeinsam, entscheiden sich für ein fortan getrenntes Leben. Irgendwann steht dann auch das Thema einer Scheidung im Raum. Da die Ehe jedoch einen besonderen rechtlichen Stellenwert in Deutschland hat, unterliegt auch die Scheidung dieser Ehe einigen gesetzlichen Anforderungen. Die Wichtigste dabei ist wohl das Trennungsjahr. Grundsätzlich spricht kein Richter die Scheidung aus, wenn die Ehegatten nicht wenigstens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Haben Sie einen Ehevertrag aufgesetzt, können jetzt die Bestimmungen in Kraft treten.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Das Trennungsjahr ist eine Voraussetzung für die Scheidung. Es beginnt, wenn die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wird. Für eine Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist keine häusliche Trennung nötig.
  • Der Partner mit dem geringeren Einkommen hat das Recht auf Trennungsunterhalt.
  • Es kann bei sogenannten Härtefallscheidungen vorkommen, dass Ehen auch ohne ein vorhergehendes Trennungsjahr geschieden werden.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Gemeinsame Steuererklärung machen
Sie können im Trennungsjahr nach wie vor eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Der Wechsel der Steuerklasse geht mit der Trennung einher, birgt unter Umständen aber Vorteile.

Tipp 2: Scheidungsfolgenvereinbarung machen
Machen Sie im Trennungsjahr eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie regelt wichtige Aspekte wie Immobilien, Hausrat und Umgangsrecht.

Tipp 3: Keine Angst vor Tricks
Spätestens nach drei Jahren Trennung kann die Scheidung auch gegen den Willen des Partners vom Gericht beschlossen werden.

Was ist das Tren­nungs­jahr?

Das Trennungsjahr ist die Voraussetzung für die Scheidung; diese kann erst etwa vier Wochen vor Ende des Jahres eingereicht werden.

Trennungsjahr

Tren­nungs­jahr

Was ist das Trennungsjahr und was muss beachtet werden? Erfahren Sie hier, wie sie das Trennungsjahr vorbereiten können.

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Das Trennungsjahr beginnt prinzipiell, wenn ein Partner dem anderen deutlich mitteilt, dass er oder sie sich scheiden lassen möchte. Diese Trennung muss dann auch vollzogen und gelebt werden, damit sie vor dem Familiengericht nachgewiesen werden kann, für den Fall, dass ein Ehepartner sich nicht scheiden lassen möchte und eine Trennung abstreitet. Daher sollte das tatsächliche Datum der Trennung schriftlich festgehalten werden. Außerdem ist es für den Nachweis, dass die Ehe bendet ist, ratsam, wenn einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Das kann als Beweis vor Gericht dienen, ebenso wie ein Schreiben des eigenen Anwalts an den Partner.

Expertentipp: Als Nachweis für den Beginn des Trennungsjahres kann ein Trennungsbrief gelten, indem einer der Partner seinem Ehegatten erklärt, sich sofort trennen zu wollen. Der Brief muss datiert sein und der Ehegatte muss eine Empfangsbestätigung unterschrieben haben.

Räumliche Trennung ist kein Muss

Das Trennungsjahr ist rechtlich gesehen eine Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Die Gemeinschaft lässt sich am leichtesten dadurch auflösen, dass einer der beiden Ehegatten auszieht. Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht zwingend notwendig. Für eine Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist keine häusliche Trennung nötig. Diese Regelung soll vor allem dem finanziell schlechter gestellten Partner helfen, wenn dieser sich scheiden lassen möchte, sich aber keine eigene Wohnung leisten kann.

Wer gemeinsam wohnt, aber trotzdem getrennt ist, der sollte die Trennung dennoch klar vollziehen: Jeder Ehepartner benötigt seinen eigenen Bereich innerhalb des Hauses oder der Wohnung. Außerdem müssen beide Parteien getrennt wirtschaften und dürfen sich nicht gegenseitig versorgen. Das bedeutet: Die Frau darf für ihren Noch-Ehemann die Wäsche nicht waschen, er darf ihre Einkäufe nicht erledigen, es wird nicht gemeinsam gekocht und gegessen. Mit Beginn des Trennungsjahres ist jeder für sich selbst verantwortlich, auch wenn beide unter einem Dach leben. Statt einer häuslichen Gemeinschaft, sollte dann vielmehr eine Wohngemeinschaft entstehen mit klaren Absprachen, Regelungen zur Nutzung des Bads und der Waschmaschine und ähnlichem. Die Aufteilung der Kosten für das Haus oder die Wohnung sollten ebenfalls geregelt werden.

Gibt es gemeinsame Kinder, dann können die getrennten Ehepartner auch hin und wieder gemeinsam essen oder zusammen etwas unternehmen, ohne dass es sich auf das Trennungsjahr auswirkt.

Das Familiengericht überprüft diese strikte räumliche und wirtschaftliche Trennung übrigens nicht. Sind sich also beide Partner mit ihrer Scheidung einig, reichen die jeweiligen Aussagen aus, um dem Gericht die Trennung nachzuweisen. Problematisch kann diese Trennung unter einem Dach werden, wenn ein Partner die Scheidung verweigert und die Trennung abstreitet. Der Partner, der sich scheiden lassen möchte, muss den Beweis der Trennung vorlegen. Wenn beide Parteien noch zusammen wohnen, ist dieser Beweis beinahe unmöglich zu erbringen.

Wozu ein Trennungsjahr?

Eine Ehe ist in Deutschland eine Institution. Sie ist auf Dauer angelegt und kann nicht einfach von einem Tag auf den nächsten beendet werden. Durch das Trennungsjahr sollen die Ehepartner nachweisen, dass ihre Ehe wirklich gescheitert ist und sich auch nicht wiederherstellen lässt. Es ist eine Trennung auf Probe, die Ehegatten sollen sicher sein, dass sie die Scheidung auch wirklich wollen und ihre Ehe nicht allzu voreilig beenden. Erst wenn das Paar ein Jahr getrennt von „Tisch und Bett“ lebt, geht das Familiengericht davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft tatsächlich zerrüttet und die Lebensgemeinschaft vollständig beendet ist. Trägt einer der Ehepartner jedoch Tatsachen vor, die zeigen, dass die Lebensgemeinschaft nicht getrennt ist oder dass eine Versöhnung tatsächlich möglich ist, kann sich die Trennungszeit auf bis zu drei Jahre verlängern. Spätestens nach drei Jahren in Trennung kann die Scheidung auch gegen den Willen des Partners vom Gericht bewilligt werden.

Das Trennungsjahr nutzen

Wenn die Partner sich über eine Trennung einig sind, ist das vorgeschriebene Trennungsjahr oftmals hinderlich. Die Zeit kann jedoch auch von beiden Parteien sinnvoll genutzt werden, um die endgültige Scheidung nach dem Ablauf des Trennungsjahres zu beschleunigen, indem sie sich Stück für Stück voneinander unabhängig machen und aus gemeinsamen Verträgen lösen.

Die Ex-Partner können sich während des Trennungsjahres über Unterhalt für den Ehegatten nach der Scheidung und Sorgerecht für die Kinder einigen. Ebenso kann der gemeinsame Hausrat untereinander aufgeteilt werden. Hier sollte alles schriftlich festgehalten werden, damit beide Seiten auch später die getroffenen Vereinbarungen einhalten. Die Aufteilung des Hausrats kann einfach aufgelistet und von beiden unterschrieben werden. Wer sich schon einig über Sorgerecht und Unterhalt sowie über die Aufteilung von Vermögenswerten wie etwa dem gemeinsamen Haus ist, der sollte diese Scheidungsfolgevereinbarungen notariell beglaubigen lassen. So entsteht eine rechtliche Gültigkeit.

Außerdem kann das Scheidungsverfahren nach dem Trennungsjahr beschleunigt werden, wenn die sogenannte Kontenklärung nach Ablauf des Trennungsjahres vorliegt. Diese wird beim Rentenversicherungsträger beider Parteien beantragt und dient der Berechnung des Versorgungsausgleichs. Wird sie zu spät beantragt, zögert das die Scheidung heraus. Wichtig ist auch die eigene Krankenversicherung: Die Familienversicherung endet drei Monate nach der Scheidung. Bis dahin sollte eine eigene Versicherung gewählt und abgeschlossen sein.

Expertentipp: Wer das Trennungsjahr nutzt, um schon Scheidungsfolgevereinbarungen zu treffen, der kann bares Geld sparen: Sind die Vereinbarungen notariell beglaubigt, so sind sie rechtlich bindend. Die Scheidung kann dann mit einem gemeinsamen Anwalt angestrebt werden.

Ende des Trennungsjahres

Wenn sich das Trennungsjahr dem Ende zuneigt und sich mindestens eine Partei weiterhin scheiden lassen will, kann die Scheidung nun beim Familiengericht beantragt werden. Den Antrag kann etwa vier bis sechs Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Wird der Antrag früher gestellt, kann es passieren, dass das Gericht ihn kostenpflichtig ablehnt. Nach dem Antrag bekommen beide Parteien einen Scheidungstermin. Vor Gericht müssen die Ex-Partner darlegen, inwiefern sie getrennt sind und erklären, dass es keine Versöhnung mehr geben wird.

Will ein Ehepartner sich nicht scheiden lassen, muss das Gericht die Scheidung auch nicht vollziehen. Dazu muss der Ehepartner aber darlegen, dass das Trennungsjahr nicht eingehalten wurde oder dass es berechtigte Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ehe nicht am Ende ist. Das ist allerdings sehr schwierig und daher nicht der Regelfall.

Alle Sorge hat ein Ende, wenn wir einen festen Entschluss gefasst haben.

Marcus Tullius Cicero (106 v. Chr. - 43 v. Chr.)

Finanzielle Auswirkungen

Die eheliche Gemeinschaft ist gesetzlich gesehen geprägt von Solidarität. Das gilt bei der steuerlichen Veranlagung und bei aufgebautem Vermögen während der Ehe.

Der Partner, der weniger oder gar kein Einkommen hat, hat bis zur Scheidung das Recht auf Trennungsunterhalt. Dieser sollte schnellstmöglich beantragt werden, denn Trennungsunterhalt muss nicht rückwirkend gezahlt werden.

Ebenso wie der Trennungsunterhalt muss auch der Unterhalt für Kinder aktiv beantragt werden. Zwar haben in den meisten Fällen beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, dennoch hat der Elternteil, bei dem die Kinder leben, Anspruch auf Kindesunterhalt vom Ex-Partner. Die Berechnung erfolgt im Normalfall nach der Düsseldorfer Tabelle und ist völlig unabhängig vom Trennungsunterhalt oder dem Ehegattenunterhalt nach der vollzogenen Scheidung.

Auswirkungen auf die Steuer muss das Trennungsjahr nicht zwingend haben: Die Ehegatten können auch in dieser Zeit ihre Steuererklärung gemeinsam machen und sich gemeinsam veranlagen lassen. Sie haben zudem die Wahl, sich steuerlich getrennt veranlagen zu lassen. Es reicht, wenn das einer der Partner beim Finanzamt beantragt. Meist geht die steuerliche Trennung mit einem Wechsel der Steuerklassen einher und bedeutet für den finanziell schlechter gestellten Ehepartner eine Steuerrückzahlung, während der besser verdienende Ehegatte Geld an das Finanzamt zahlen muss. Der finanziell Bessergestellte kann dagegen allerdings klagen. Da die Ehe eine Solidargemeinschaft ist, hat er das Recht darauf, die Steuerklasse beizubehalten. In dem Fall kann es sein, dass der bessergestellte Ehegatte, der durch die Klage seine Nachzahlung an das Finanzamt verhindert, einen Ausgleich an den schlechter gestellten Ehepartner zahlen muss, dem dadurch die Rückzahlung seitens des Finanzamts entgangen ist. Oftmals entfällt dieser Ausgleich wegen des Trennungsunterhalts.

Expertentipp: Der Trennungswillige sollte Unterlagen wie etwa Gehaltsabrechnungen, Versicherungsverträge und ähnliches sichern. Denn oftmals legt der Ehepartner nicht alle seine Vermögensverhältnisse offen.

Tren­nungs­jahr not­wen­dig?

Bevor eine Scheidung ausgesprochen werden kann, müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt sein. Diese Trennungszeit soll den Eheleuten dabei helfen zu erkennen, ob sie sich tatsächlich scheiden lassen oder ihrer Ehe noch eine Chance geben wollen.

Verkürztes Trennungsjahr

Auch wenn sich beide Ehepartner einig sind, dass sie die Scheidung unbedingt wollen, lässt sich das Trennungsjahr nicht ohne weiteres verkürzen. Manchmal ist es Praxis, dass die Ehepartner den Beginn des Trennungsjahres vordatieren, um die Scheidung zu beschleunigen. Weil das Familiengericht sich für die Scheidung lediglich auf die Angaben der beiden Parteien stützt, kann durch diese Angaben das Trennungsjahr defacto verkürzt werden. Allerdings sollten sich die Ehegatten bei einer solche Absprache absichern, indem sie schriftlich den Beginn des Trennungsjahres aufschreiben und unterzeichnen.

Außerdem kann sich das finanziell auswirken: Der Zeitraum für die Berechnung des Versorgungsausgleichs wird verkürzt, ebenso wie der Anspruch auf Unterhalt, der nach der Dauer der Ehe festgelegt wird.

Scheidung ohne Trennungsjahr

Es kann bei sogenannten Härtefallscheidungen vorkommen, dass Ehen auch ohne ein vorhergehendes Trennungsjahr geschieden werden. Diese Ausnahme kann z.B. beantragt werden, wenn einer der Ehepartner außerordentlich gewalttätig gegenüber seinem Ex-Partner oder den Kindern ist. Ob ein Partner fremdgegangen ist, hat keine Auswirkungen auf das Trennungsjahr und ist kein Grund für einen Härtefall. Allerdings kann es zu einer Härtefallscheidung kommen, wenn der Partner fremdgegangen ist und daraus eine Schwangerschaft entstand. Härtefälle haben Gerichte auch schon gesehen, wenn der Partner dauerhaft in Gegenwart der Kinder Drogen oder Alkohol konsumiert hat oder wenn er nach der Eheschließung begonnen hat, sich zu prostituieren. Auch eine verschwiegene Nervenerkrankung hat schon zu einer Härtefallscheidung geführt. Ist der Partner extrem eifersüchtig oder unordentlich, reichen diese Gründe wiederum nicht aus. Der Härtefall ist immer wieder eine Einzelfallentscheidung. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Versöhnungen im Trennungsjahr

Weil das Trennungsjahr letztlich nur dazu gedacht ist, dass Paare ihren Scheidungswunsch überdenken, sind Versöhnungen natürlich möglich. Sie wirken sich nicht unbedingt auf das Trennungsjahr aus. Das gilt auch, wenn Partner wieder zusammenkommen, sich aber nach einigen Wochen wieder trennen und an der Scheidung festhalten wollen. Das Gericht geht erst davon aus, dass die Ehepartner wieder zueinandergefunden haben, wenn der Versöhnungsversuch länger als drei Monate andauert. Scheitert die erneute Beziehung nach diesem Zeitraum, beginnt das Trennungsjahr erneut.

Wer sich erst kurz vor dem Scheidungstermin wieder mit dem Partner versöhnt, der sollte den Scheidungsantrag nicht zurücknehmen, denn dann geht das Familiengericht automatisch davon aus, dass die Ehe bestehen bleiben soll. Selbst wenn das Paar sich nach wenigen Tagen wieder trennt, beginnt das Trennungsjahr daraufhin wieder von vorne. Das Ehepaar kann bei einem Versöhnungsversuch kurz vor dem Scheidungstermin darüber nachdenken, ob das Scheidungsverfahren nicht beendet, sondern nur ausgesetzt werden soll.

Expertentipp: Ein gemeinsamer Urlaub oder gelegentlicher Geschlechtsverkehr gelten nicht als Versöhnung, die einer Scheidung im Wege steht. Ein Versöhnungsversuch ist eine Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft.

Aus­blick

Das Trennungsjahr ist in der Regel Voraussetzung für die Scheidung, daher sollten Sie gut dokumentieren, wann das Trennungsjahr beginnt und in welchem Zeitraum es einen möglichen Versöhnungsversuch gab. Nutzen die Zeit, um sich endgültig zu entscheiden und bereiten sich ggf. auf die anstehende Scheidung vor. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten, um sich über Ablauf der Scheidung sowie Ihre Rechte und Pflichten zu informieren. 

Glossar zum Artikel:

  • Der Bedarf eines Kindes für seinen Lebensunterhalt ist nach der Trennung der Eltern mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Betreuungsunterhalt leistet derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut und damit den Bedarf des Kindes allein durch Erziehung, Pflege, Kost und Logis deckt. Der nicht betreuende Elternteil leistet hingegen Barunterhalt.
  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes den maßgeblichen Zahlbetrag für den Kindesunterhalt. Sie beruht auf den Beträgen für den Mindestunterhalt und steigert die Beträge je nach Einkommen des Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, wird aber von den Familiengerichten in Deutschland überwiegend anerkannt und angewendet.
  • Wer die Scheidung zügig und vor allem kostengünstig abwickeln, aber dennoch auf die Regelung der Unterhaltsansprüche nicht verzichten möchte, kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Rechte und Pflichten regeln, die mit der Scheidung einhergehen. Typischer Regelungspunkt ist der Ehegattenunterhalt sowie der Kindesunterhalt.
  • Der nicht betreuende Elternteil und das Kind haben das Recht auf persönlichen Umgang miteinander. Das Umgangsrecht besteht auch, wenn der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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