Alle Ratgeber
 

Aus­bil­dungs­un­ter­halt

Bild: Ausbildungsunterhalt

Kann ich Un­ter­halt bei Aus­bil­dung, Fort­bil­dung oder Um­schu­lung ver­lan­gen?

Wenn Sie im Hinblick auf Ihre gescheiterte Ehe eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung anstreben, investieren Sie in Ihre Zukunft. Da Sie in dieser Zeit kaum eigenes Geld verdienen, sind Sie wahrscheinlich darauf angewiesen, dass Ihr Ex-Partner Sie finanziell unterstützt. Wir erklären Ihnen, wann Sie nach Ihrer Trennung oder Scheidung Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung verlangen können.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Sie haben Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn Sie wegen Ihrer Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder gar nicht erst aufgenommen haben und mithin aus diesem Grund nach der Scheidung unterhaltsbedürftig sind.
  • Sie müssen Ihre Forderung nach Ausbildungsunterhalt möglichst im direkten Zusammenhang mit Ihrer Trennung oder Scheidung geltend machen und mit dem Ziel betreiben, später eigenes Geld verdienen zu können.
  • Ihr Anspruch auf Ausbildung besteht nur, wenn die Aufnahme Ihren ehelichen Lebensverhältnissen entspricht, die Fortsetzung einer unterbrochenen Ausbildung ist oder mit einer abgeschlossenen, früheren Ausbildung in Zusammenhang steht.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Halten Sie die Scheidung möglichst einvernehmlich
Idealerweise treffen Sie im gegenseitigen Einvernehmen eine Vereinbarung über den Ausbildungsunterhalt. So ermöglichen Sie mithin die einvernehmliche Scheidung und vermeiden die streitige Scheidung.

Tipp 2: Chancen nutzen
Der Abschluss einer Ausbildung und die dadurch bedingten Berufsmöglichkeiten, sind für beide Parteien vorteilhaft. Nutzen Sie also die Möglichkeit, Ausbildungsunterhalt zu fordern.

Tipp 3: Machen Sie sich unabhängig
Wer eigenes Geld verdient, ist nicht auf die Unterstützung des Ex-Partners angewiesen. Zugleich hat die Unterhaltspflicht des Ex-Partners kalkulierbare Grenzen. Schaffen Sie sich die Voraussetzungen für einen positiven Neustart.

Was be­deu­tet Aus­bil­dungs­un­ter­halt?

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entsteht, wenn Sie wegen Ihrer Ehe eine Ausbildung unterbrochen oder eine Weiterbildung unterlassen haben. Ausbildungsunterhalt hat seine Ursache regelmäßig in ehebedingten Umständen. Typische Beispiele sind die Erziehung der Kinder, die Pflege von Angehörigen des Partners, der berufsbedingte Umzug des Partners oder die Fürsorge für den Partner selbst.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

Download

Welche Voraussetzungen gelten für den Ausbildungsunterhalt?

Ihr Ausbildungswunsch muss:

  • aus ehebedingten Gründen bislang nicht realisierbar gewesen sein,
  • zeitlich unmittelbar nach der Trennung oder Scheidung umgesetzt werden,
  • darauf ausgerichtet sein, dass Sie später damit Ihren Lebensunterhalt verdienen können,
  • im Zusammenhang mit Ihrer früheren Ausbildung stehen und
  • auf das Ziel ausgerichtet sein, später in diesem Beruf arbeiten zu können.

Inwieweit spielt meine Bedürftigkeit eine Rolle?

Ihr Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn Sie selbst bedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einnahmen nicht eigenständig gewährleisten können. Soweit Sie eigenes Vermögen besitzen, brauchen Sie den Vermögensstamm nur insoweit anzugreifen, als die Verwertung nicht unwirtschaftlich ist.

Expertentipp: Sie besitzen eine abbezahlte und Ihren Wohnverhältnissen angemessene Eigentumswohnung. Da Sie insoweit die Miete sparen, brauchen Sie die Wohnung nicht zu verkaufen. Allenfalls dann, wenn die Wohnfläche für Ihren Bedarf unangemessen wäre, käme ein Verkauf in Betracht. Besitzen Sie ein Wertpapierdepot, brauchen Sie die Wertpapiere nicht zu verkaufen, wenn ein Verkauf mit erheblichen Verlusten verbunden wäre. Soweit Sie allerdings Erträge daraus ziehen, müssten Sie diese Erträge für Ihren Lebensunterhalt einsetzen. Kapitalerträge gelten nämlich als Einkommen und sind insoweit auf den Unterhalt anzurechnen.

Kann ich nach un­se­rer Tren­nung ei­ne Aus­bil­dung auf­neh­men oder muss ich di­rekt wie­der ar­bei­ten?

Haben Sie in Erwartung Ihrer Heirat oder während Ihrer Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung unterlassen oder abgebrochen, haben Sie nach Ihrer Trennung und Scheidung Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Sie sind dann nicht verpflichtet, eine wie auch immer geartete Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Vielmehr können Sie Ihre berufliche Qualifikation nachholen und zur Absicherung Ihres Lebensunterhalts eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in Angriff nehmen. In der Zeit der Ausbildung ist Ihnen Ihr Ex-Partner unterhaltspflichtig. Details regelt § 1575 BGB.

Welcher Zusammenhang besteht zwischen Scheidung und Ausbildungsunterhalt?

Ihr Wunsch, sich nach Ihrer Scheidung ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, muss im Zusammenhang mit Ihrer Heirat stehen. Die Tatsache, dass Sie Ihre ursprüngliche Ausbildung unterbrochen oder aufgeschoben haben, muss ehebedingte Gründe haben. Ihr Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt voraus, dass Ihre geplante Heirat Anlass war, Ihre Ausbildung vor der Eheschließung abzubrechen. Diese Voraussetzung müssen Sie glaubhaft nachweisen können. Ihre Heirat braucht aber nicht der einzige Grund gewesen zu sein.

Expertentipp: Sie sind schwanger und brechen im Hinblick auf Ihre anstehende Heirat Ihre Banklehre ab. Sie möchten sich der Erziehung Ihres Kindes widmen.

Brechen Sie Ihre Ausbildung während der Ehe ab, bleibt das Motiv für den Abbruch unerheblich.

Expertentipp: Sie studieren BWL und brechen im Hinblick auf Ihre eingetretene Schwangerschaft das Ihnen zu sehr auf Rendite ausgerichtet erscheinende Studium nach Ihrer Heirat ab. Nach Ihrer Scheidung können Sie das ungeliebte Studienfach weiter studieren, können aber auch die Finanzierung einer anderen gleichwertigen Ausbildung verlangen.

Wel­cher Zu­sam­men­hang be­steht zwi­schen Erst­aus­bil­dung und Aus­bil­dung nach der Schei­dung?

Zwischen Ihrer Erstausbildung und Ihrem Ausbildungs- oder Fortbildungswunsch nach der Scheidung muss ein innerer Zusammenhang bestehen.

Expertentipp: Sie haben eine Lehre als Verkäuferin im Einzelhandel absolviert. Nach Ihrer Trennung oder Scheidung möchten Sie eine Ausbildung zum Heilpraktiker beginnen. Da die Ausbildung als Heilpraktiker nicht im Zusammenhang mit Ihrer ursprünglichen Tätigkeit steht, haben Sie keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

Mit welchem Zweck muss ich die Ausbildung betreiben?

Ihr Unterhaltsanspruch ist nur begründet, wenn der Zweck Ihrer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung darin besteht, später in diesem Beruf erwerbstätig zu sein.

Nicht finanzieren muss Ihr Ex-Partner eine Ihren ehelichen Lebensverhältnissen nicht entsprechende Ausbildung.

Expertentipp: Sie haben im Hinblick auf Ihre Heirat oder während Ihrer Ehe die Ausbildung zur Krankenpflegerin abgebrochen und möchten nach Ihrer Scheidung nunmehr Medizin studieren. Da ein Medizinstudium nicht dem Standard entspricht, auf dem Sie Ihre ursprüngliche Ausbildung beendet haben, braucht Ihr Ex-Partner Ihre neue Ausbildung nicht zu bezahlen. Auch wäre ein Medizinstudium keine Fortbildung gegenüber Ihrer Tätigkeit als Krankenschwester. Insoweit besteht kein unterhaltsrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen Ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Krankenschwester und einem Medizinstudium.

Ihr Ex-Partner braucht ein Studium, das vorwiegend Ihrem Prestige oder Ihrer Selbstverwirklichung dient, nicht zu finanzieren.

Expertentipp: Sie haben eine Ausbildung als Krankenpflegerin absolviert. Nach Ihrer Scheidung möchten Sie ein Kunststudium aufnehmen, weil Sie sich neuerdings in künstlerischen Kreisen bewegen und ein gleichwertiger Gesprächspartner sein möchten.

Hat mein Fort­bil­dungs­wunsch Gren­zen?

Möchten Sie sich im Hinblick auf bessere Chancen bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz fortbilden, nachdem Sie eine Berufsausbildung bereits abgeschlossen hatten, muss Ihre Ehe für die fehlende Weiterbildung ursächlich gewesen sein. Hatten Sie jedoch einfach keine Lust auf eine Weiterbildung, braucht Ihr Ex-Partner Ihr neues Engagement nicht zu bezahlen. Eine Altersschranke besteht nicht. Ansatzpunkt ist vielmehr, dass Ihr Fortbildungswunsch Ihre Chancen verbessert, eigenes Geld zu verdienen.

Expertentipp: Sie haben als Programmierer Ihre Fortbildung unterlassen, weil Sie Ihr gemeinsames Kleinkind betreut haben. Als das Kind größer wurde, fehlte Ihnen die Motivation zur Fortbildung. Als das Kleinkind volljährig wird und Sie sich scheiden lassen, möchten Sie wieder arbeiten und zum Einstieg ins Berufsleben eine unabdingbar notwendige Fortbildung im IT-Bereich absolvieren.

Was ist, wenn mein Un­ter­halts­be­darf erst lan­ge nach der Schei­dung ent­steht?

Ihr Anspruch auf Ausbildungsunterhalt muss immer im Zusammenhang mit Ihrer Ehe zu sehen sein. Besteht dieser Zusammenhang nicht, entfällt der Anspruch.

Expertentipp: Sie sind nach Ihrer Trennung und Scheidung berufstätig und verdienen gutes Geld. Sie sind also nicht unterhaltsbedürftig. Wegen der Insolvenz Ihres Arbeitgebers werden Sie arbeitslos und möchten sich umschulen lassen. Da in diesem Fall der Zusammenhang zwischen Arbeitslosigkeit und Scheidung fehlt, haben Sie keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Ihre Unterhaltsbedürftigkeit ist erst nach Ihrer Scheidung entstanden und somit nicht ehebedingt.

Für welchen Zeitraum besteht der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt?

Ihr Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist auf den Zeitraum begrenzt, in der Sie eine Ausbildung allgemein abschließen können (§ 1575 Abs. II BGB). Ein Bummelstudium kommt also nicht in Betracht. Ehebedingte Verzögerungen sind jedoch zu berücksichtigen (z.B. Sie müssen ein Vorsemester absolvieren, um sich auf den Stand der Studienanforderungen zu bringen). Sollten Sie eine Zwischenprüfung nicht bestehen, liegt Ihr Scheitern eher in der Natur der Sache.

Was ist, wenn ich nach Abschluss der Ausbildung keinen Arbeitsplatz finde?

Finden Sie nach Abschluss Ihrer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung trotzdem keinen angemessenen Arbeitsplatz, können Sie Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) fordern. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn Sie keine Ihrem früheren Ausbildungsstand entsprechende Stelle finden. Selbstverständlich dürfen Sie in einem angemessenen Zeitraum und im Hinblick auf Ihre neue Qualifikation sich auf die Suche nach Arbeit machen und für diesen Zeitraum Unterhalt verlangen.

Expertentipp: Sie hatten nach einer Banklehre in der Bank gearbeitet. Nach der Scheidung hatten Sie mit Zustimmung Ihres Ehepartners BWL studiert. Da Sie keinen angemessenen Arbeitsplatz finden können, müssen Sie wieder in einer Bank arbeiten und können sich nicht darauf berufen, dass Sie Ihre höhere Qualifikation nicht verwerten und deshalb Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit fordern können.

In wel­cher Frist muss ich nach Tren­nung oder Schei­dung ei­ne Aus­bil­dung be­gin­nen?

Ihr Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht nur, wenn Sie eine entsprechende Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung „sobald wie möglich“ aufnehmen und zudem der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist (§ 1575 Abs. I S. 1 BGB).

Expertentipp: Sie leben seit drei Jahren getrennt. Ihren Lebensunterhalt verdienen Sie als Verkäuferin. Nach drei Jahren möchten Sie sich zusätzlich qualifizieren, um sich für eine freiwerdende Stelle als Abteilungsleiterin zu bewerben. Da zwischen Ihrer Trennung und Ihrer angestrebten Ausbildung kein angemessener zeitlicher Zusammenhang besteht, dürfte Ihr Anspruch auf Ausbildungsunterhalt scheitern.

Wie ist der Aus­bil­dungs­un­ter­halt im Hin­blick auf un­se­re Tren­nung zu be­ur­tei­len?

Ihr Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist im Gesetz ausdrücklich nur für den Zeitraum nach der Scheidung geregelt (§ 1575 BGB). Für den Zeitraum Ihrer Trennung bis zur Scheidung fehlt eine entsprechende Regelung. Das ist aber kein Nachteil.

Unmittelbar nach der Trennung von Ihrem Ehepartner schützt das Gesetz Ihr Vertrauen auf die bisherige Rollenverteilung in Ihrer Ehe. Erziehen Sie Ihr Kleinkind, sind Sie nicht erwerbspflichtig. Erst mit zunehmender Trennungsdauer gleicht sich Ihre Erwerbsobliegenheit denjenigen Maßstäben an, die auch für den nachehelichen Unterhalt gelten. Die Rechtsprechung zieht diejenigen Maßstäbe heran, die auch für den nachehelichen Unterhalt vom Gesetz vorgegeben sind. Insoweit dürfen Sie sich im Zeitraum Ihrer Trennung ausbilden, fortbilden oder umschulen lassen, wenn Sie davon ausgehen müssen, dass Ihre Ehe gescheitert ist und Sie sich aller Voraussicht nach dauerhaft um eine Wiedereingliederung in das Berufsleben bemühen müssen. In diesem Fall haben Sie bereits für den Zeitraum Ihrer Trennung im Rahmen Ihres Trennungsunterhalts auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

Expertentipp: Ihre Forderung nach Ausbildungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung ist umso mehr begründet, als Sie sich nicht auf Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt zurückziehen, deshalb erst einmal nicht arbeitspflichtig sind und erst dann, wenn Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt immer weniger begründet erscheint, eine Ausbildung aufnehmen und dann Ausbildungsunterhalt fordern.

Wird eine Auszubildendenvergütung auf meinen Unterhaltsanspruch angerechnet?

Erhalten Sie in Ihrer Ausbildungszeit eine Auszubildendenvergütung, wird diese auf Ihren Unterhaltsanspruch angerechnet. Sie dürfen davon eine berufsbedingte Pauschale von 100 EUR in Abzug bringen. Unabdingbare berufsbedingte Aufwendungen kämen allenfalls gegen Nachweis in Betracht.

Kann ich wegen des Ausbildungsunterhalts eine Vereinbarung treffen?

Im Idealfall verständigen Sie sich mit Ihrem Ehepartner wegen des Ausbildungsunterhalts. Sofern Sie die Vereinbarung vor Ihren rechtskräftigen Entscheidungen treffen, schreibt das Gesetz an sich die notarielle Beurkundung vor. Sollten Sie die Vereinbarung lediglich mündlich absprechen, wäre diese rechtlich nicht verbindlich. Treffen Sie die Vereinbarung nach Ihrer rechtskräftigen Scheidung, ist die Vereinbarung formfrei möglich.

Expertentipp: Die im gegenseitigen Einvernehmen getroffene Vereinbarung zum Ausbildungsunterhalt kann die entscheidende Voraussetzung für Ihre einvernehmliche Scheidung sein. Mit einer einvernehmlichen Scheidung vermeiden Sie die streitige Scheidung. Streiten Sie sich wegen des Ausbildungsunterhalts, riskieren Sie, dass Ihr Anspruch möglicherweise nicht so umgesetzt werden kann, wie Sie es sich wünschen. Umgekehrt müssen Sie als unterhaltspflichtiger Ehepartner einkalkulieren, dass Sie für den Zeitraum der Trennung Trennungsunterhalt zahlen müssen, ohne dass Ihr Ehepartner sich um eine Ausbildung kümmert und Sie dann nach der Scheidung zusätzlich zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet werden. Besser ist, wenn Sie von vornherein klare Absprachen treffen und Ihre Zukunft besser kalkulieren können.

Aus­blick

Es ist lobenswert, wenn Sie im Hinblick auf Ihre Eigenständigkeit und Selbstversorgung eine Ausbildung beginnen oder sich fortbilden oder umschulen lassen. Der Gesetzgeber fördert solche Initiativen und verpflichtet den Ex-Partner, diesen Weg aufgrund seiner nachehelichen Solidaritätspflicht zu begleiten. Letztlich profitieren beide Parteien.

Glossar zum Artikel:

  • Der Bedarf eines Kindes für seinen Lebensunterhalt ist nach der Trennung der Eltern mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Betreuungsunterhalt leistet derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut und damit den Bedarf des Kindes allein durch Erziehung, Pflege, Kost und Logis deckt. Der nicht betreuende Elternteil leistet hingegen Barunterhalt.
  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt für den Zeitraum der Trennung verlangen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der rechtskräftigen Scheidung. Danach besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn der geschiedene Ehepartner einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände geltend machen kann. Im ersten Jahr der Trennung ist der bedürftige Ehepartner nicht erwerbspflichtig und kann nur darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen im Hinblick auf eine frühere Erwerbstätigkeit und der Dauer der Ehe erwartet werden kann (§ 1361 BGB).
  • Auch wenn ein Ehegatte nach der Scheidung an sich erwerbsunfähig wäre, kann er daran scheitern, dass er am Arbeitsmarkt keine Beschäftigung findet. Der den Unterhalt begehrende Ehegatte hat die Situation darzulegen und nachzuweisen. Soweit er sich nicht nachhaltig um einen angemessenen Arbeitsplatz bemüht hat, obwohl reale Beschäftigungschancen bestanden, riskiert er den Unterhaltsanspruch. Er muss sich auch um Teilzeitjobs bemühen. Die Einschränkung auf „angemessene Erwerbstätigkeit“ verdeutlicht, dass nicht jegliche Beschäftigung zuzumuten ist, sondern nur eine solche Tätigkeit, die gerade diesem Ehegatten nach der Scheidung zumutbar ist. Entscheidend wird auf den Zeitpunkt nach der Scheidung abgestellt, so dass der Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit immer weiter zurückgeschraubt wird, je länger ein Ehegatte nach der Scheidung erwerbstätig war. Soweit ihm die Sicherung seines Unterhalts nicht nachhaltig gelingt, kann der Unterhaltsanspruch durchaus begründet sein.

Geschrieben von: Volker Beeden

8bd9654bd8d143ada5ff1f564f9b142b

iurFRIEND® ist Ihr Rechtsfreund
für viele Rechtsangelegenheiten.
Wir bieten allen Menschen mit Rechtsproblemen einen kostenlosen Einstieg in die Welt des Rechts:
Ratgeber - Checklisten & Formulare - Gratis-InfoPakete - Orientierungsgespräche

Frage online stellen

oder

Direkt kostenlos anrufen

0800 34 86 72 3