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Um­gangs­ver­ein­ba­rung

Bild: Umgangsvereinbarung

Wie kön­nen Sie den Um­gang mit dem Kind ver­bind­lich re­geln?

Ihr Kind bleibt auch nach Ihrer Trennung vom Partner oder der Partnerin Ihr gemeinsames Kind. Betreuen Sie das Kind nicht selbst, haben Sie ein Umgangsrecht. Dieses Recht können Sie in einer Umgangsvereinbarung regeln. Je konkreter Sie diese gestalten, desto geringer ist das Risiko, dass Sie sich wegen des Umgangsrechts streiten. In diesem Ratgeber erfahren Sie, worauf Sie achten sollten, um Ihre Umgangsvereinbarung rechtsverbindlich zu gestalten.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Ein Elternteil, der das Kind nicht selbst betreut, hat Anspruch auf ein angemessenes Umgangsrecht.
  • Es ist Ihre gemeinsame Aufgabe, das Umgangsrecht einvernehmlich möglichst in einer Umgangsvereinbarung zu regeln.
  • Es empfiehlt sich, das Umgangsrecht im Hinblick auf die familiären und persönlichen Gegebenheiten beider Elternteile so knapp wie möglich und so detailliert wie nötig zu vereinbaren.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Respektieren Sie das Umgangsrecht
Sind Sie der betreuende Elternteil, sollten Sie dem anderen Elternteil ein angemessenes Umgangsrecht zugestehen. Erkennen Sie an, dass der Umgang des Kindes mit jedem Elternteil die Entwicklung des Kindes und dessen seelisches Wohlbefinden positiv beeinflussen kann.

Tipp 2: Überstrapazieren Sie Ihr Umgangsrecht nicht
Als nicht betreuender Elternteil sollten Sie anerkennen, dass der andere Elternteil das Kind betreut und seine gesamte Lebensführung auf die Betreuung des Kindes ausgerichtet hat. Ihr Umgangsrecht muss darauf die gebotene Rücksicht nehmen.

Tipp 3: Arbeiten Sie als Team zusammen
Geben Sie sich kompromissbereit, wenn ein Elternteil nachvollziehbare Wünsche äußert, den Umgang im Einzelfall und ausnahmsweise abweichend von der Vereinbarung zu gestalten. Sie profitieren letztlich davon, wenn Sie sich als Team verstehen.

So schaf­fen Sie es, ei­ne ge­mein­sa­me Lö­sung für den Um­gang zu fin­den

Ihr guter Wille, eine angemessene Umgangsregelung zu vereinbaren, ist der erste Schritt in die richtige Richtung. Wenn Sie eine sachgerechte Umgangsregelung vereinbaren wollen, sollten Sie sich ganz bewusst vergegenwärtigen, dass es um das Wohl Ihres Kindes geht. Es belastet die gesamte Familie, wenn Sie das Umgangsrecht nicht respektieren oder umgekehrt überstrapazieren.

Sie werden eine angemessene Umgangsregelung nur erreichen, wenn Sie die Problematik wahrnehmen und überhaupt bereit sind, aus guten Gründen eine für beide Elternteile angemessene Umgangsregelung zu verhandeln. Eine Umgangsregelung ist also nur so gut und umsetzbar, wie Sie selbst konstruktiv bereit sind, eine Regelung zu verhandeln und zu akzeptieren.

Die Auseinandersetzung mit diesem Thema verlangt, dass Sie zumindest den Versuch unternehmen, den Umgang des anderen Elternteils mit Ihrem Kind nüchtern, sachgerecht, objektiv und zielführend zu beurteilen. Auch wenn es noch so schwierig erscheint: Vermeiden Sie die rein emotionale Auseinandersetzung – damit laufen Sie Gefahr, sich von vornherein jeder angemessenen Lösung zu verschließen.

Die Trennung von Eltern führt oft dazu, dass elterliche Konflikte fortgesetzt werden, noch an Intensität zunehmen und häufig über Fragen des Umgangsrechts ausgetragen werden: „Eltern fallen dabei oft in ein pubertäres Stadium“ zurück (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht 2014). Das Kind erscheint als Mittel zu dem Zweck, den Partner oder die Partnerin unter Druck zu setzen und sich für die Trennung zu rächen.

Scheidung und Kinder

Schei­dung und Kin­der

Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.

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Dass dabei das Wohl des Kindes in den Hintergrund tritt, macht sich erst bemerkbar, wenn das Kind offen leidet, depressiv wird, seine schulischen Leistungen zurückfallen, es sich aus seiner sozialen Umgebung zurückzieht oder dazu verleitet wird, Partei für einen Elternteil zu ergreifen. Oft ist es sogar so, dass das Kind, auch im Jugendalter, den Umgang wesentlich entspannter, konstruktiver und sachgerechter beurteilt, als es die Eltern in negativer Art und Weise vorleben.

Wahrscheinlich versetzt bereits allein die Trennung Ihr Kind in einen emotionalen Ausnahmezustand. Streiten Sie jetzt auch noch über das Kind, verschärft sich die Situation. Konflikte zwischen den Eltern stellen für die Entwicklung des Kindes einen entscheidenden Risikofaktor dar. Dieser Konflikt potenziert sich, wenn der Streit auch noch über das Kind ausgetragen wird oder zumindest auf das Kind ausstrahlt. Sie riskieren, dass Ihre Scheidung allein wegen des Streits um das Kind ungeahnte Ausmaße annimmt. Eine Umgangsvereinbarung entschärft also das Risiko, dass Ihre Scheidung streitig verläuft.

Expertentipp: Eine Umgangsregelung ist also nur so gut und umsetzbar, wie Sie selbst konstruktiv bereit sind, eine Regelung zu verhandeln und zu akzeptieren. Es wäre dann zunächst Aufgabe Ihres Anwalts oder Ihrer Anwältin, im Streit um das Umgangsrecht genau diese Strategie mit Ihnen zu erarbeiten. Erst dann macht es wirklich Sinn, eine Umgangsregelung im Detail zu formulieren. Sie erleichtern sich diesen Weg erheblich, wenn Sie sich bereits selbst darauf vorbereiten.

Wie soll­ten Sie Ih­re Ver­hand­lungs­ba­sis de­fi­nie­ren?

Bevor Sie mit dem anderen Elternteil über eine Umgangsregelung verhandeln, sollten Sie die vielsagende Weisheit beherzigen: “Wenn wir um etwas streiten, sollten wir so streiten, dass wir nicht zerstören, worum wir streiten“. Es bringt also nichts, wenn Sie eine Umgangsregelung vereinbaren wollen, ohne dass Sie vorher Ihre Verhandlungsbasis definiert haben. Natürlich sind Sie dabei auch auf das Verständnis des anderen Elternteils angewiesen. Soweit Sie aber für sich selbst eine klare Basis haben, geben Sie dem anderen Elternteil zumindest die Chance, gleichfalls auf genau dieser Basis zu fühlen, zu denken und zu handeln. Um Frieden zu schaffen, muss einer immer die Hand ausstrecken.

Expertentipp: Betrachten Sie also den zur Regelung anstehenden Umgang mit Ihrem Kind nicht als Gelegenheit, Ihre Konflikte auf die Spitze zu treiben. Sie vergeben sich damit jede Chance, eine wirklich vernünftige Regelung zu finden. Sie provozieren den anderen Elternteil nur dazu, selbst vielleicht maximale Forderungen zu stellen und sich einer offensichtlich vernünftigen Regelung zu verschließen.

Wie ist das Um­gangs­recht recht­lich ge­re­gelt?

Wahrscheinlich haben Sie Ihre Vorstellung von dem, was Umgang und Umgangsrecht bedeuten. Sie sollten sich dennoch den rechtlichen Rahmen vor Augen führen. Das Umgangsrecht ist nämlich gesetzlich klar als Leitbild elterlichen Handelns geregelt. Maßstab ist das Wohl des Kindes. Das Kind, das aus Ihrer Ehe bzw. Beziehung hervorgegangen ist, ist Ihr gemeinsames Kind. Sie sind Elternteil des Kindes und werden auch nach Ihrer Trennung und Scheidung Elternteil des Kindes bleiben.

Ihre Trennung begründet ein Umgangsrecht des Elternteils, der das Kind nicht im eigenen Haushalt betreut. Als betreuender Elternteil müssen Sie bereit sein, den Umgang zu gewähren und dürfen ihn nicht vereiteln. Umgekehrt hat auch das Kind einen gesetzlichen Anspruch darauf, mit jedem seiner Elternteile Umgang zu haben. Eine Besonderheit stellt das Wechselmodell dar, bei dem Sie paritätisch das Kind gleichermaßen betreuen.

Expertentipp: Bestenfalls waren Sie bereits in der Ehe ein Team. Sie sollten sich auch jetzt nach Ihrer Trennung als solches verstehen. Als Team werden Sie der Verantwortung für Ihr Kind am besten gerecht. Versuchen Sie sich in der Betreuung des Kindes zu ergänzen. Wenn Sie sich gegenseitig unterstützen, profitieren alle Beteiligten. Sehen Sie nicht nur die vermeintlichen Nachteile des Umgangsrechts, sondern mehr die sich daraus vielleicht auch für Ihre Lebensführung ergebenden Vorteile.

Wie könn­te ei­ne Um­gangs­ver­ein­ba­rung aus­se­hen?

Sie können in einer Umgangsvereinbarung vereinbaren, was Sie für angemessen, vertretbar und praktikabel halten.

Konkret oder pauschal formulieren

Je konkreter Sie die Umgangsvereinbarung gestalten, desto geringer dürfte das Risiko sein, dass es bei der praktischen Handhabung Probleme gibt. Nachteilig dabei ist, dass eine zu detaillierte Regelung aber auch Streitigkeiten auslösen kann, wenn ein Elternteil sich nicht an Details hält. Insoweit kann es wiederum besser sein, eine Umgangsregelung  weniger konkret zu formulieren, ohne dass sie aber zu pauschal ausfällt und dadurch nicht mehr ist, als die Bekundung des guten Willens.

Praxisbeispiel: Das OLG Brandenburg (FamRB 2007, 40) hatte den Streit eines Elternpaares wegen des Umgangsrechts zu lösen versucht, indem es alle denkbaren Details einer Umgangsregelung ausformulierte. So ging es um das Umgangsrecht aus besonderen Anlässen, wie den Geburtstag der Kinder, den Geburtstag des Vaters, Sportwettkämpfe in der Schule und im Verein, musikalische Ausführungen, Ferienregelungen und Feiertagsregelungen. Allerdings lehnte das Gericht die vom Vater gewünschte Ausdehnung auf zusätzliche „besondere Ereignisse“ ab, weil dieser Wunsch „voraussichtlich zu erneuten Auseinandersetzungen“ geführt hätte.

Alter des Kindes

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts hängt auch davon ab, wie alt das Kind ist. Bei einem jüngeren Kind wird sich eine detailliertere Regelung empfehlen als bei einem älteren Kind, das in der Lage ist, seinen Alltag mitzubestimmen oder eigene Interessen wahrzunehmen. Es wird jedoch wenig empfehlenswert sein, ein vielleicht fünfjähriges Kind entscheiden zu lassen, wann und ob es den anderen Elternteil sehen will, während es bei einem älteren Kind schwieriger fallen dürfte, es in eine fixe zeitliche Umgangsregelung zu zwingen.

Die Kinder sind das Gewissen der Eltern.

Theodor Toeche-Mittler (1837 - 1907)

Expertentipp: Vielleicht hilft es, wenn Sie einen Umgangskalender erstellen. Darin können Sie genau eintragen, welcher Elternteil das Kind zu welchen Zeiten betreut. Sie können auch jeden einfachen Kalender benutzen und die Umgangstage farblich kennzeichnen. Jeder Elternteil sollte ein Exemplar des so erstellten Kalenders besitzen.

Wie könn­te ei­ne Um­gangs­re­ge­lung im De­tail aus­se­hen?

Jede Umgangsregelung ist individuell. Ihr Inhalt orientiert sich an Ihren persönlichen Verhältnissen. Es ist sicherlich konstruktiv, wenn Sie gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen und nicht ausschließlich Ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen als Maßstab nehmen. Eine Regelung muss praktikabel sein. Sonst provozieren Sie zwangsläufig Streitigkeiten.

Eine praktikable Umgangsregelung sollte daher den Umgang nach Tagen, Uhrzeit, Örtlichkeit, Häufigkeit, Abholung und weiterer sonstiger Modalitäten detailliert regeln. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Umgangsregelung auch vollstreckungsfähig. Soll ein Elternteil das Kind an der Haustür des anderen abholen, ist die Uhrzeit exakt zu beschreiben. Auch der Ort, beispielsweise an der Wohnungstür oder vor der Schule, ist zu beschreiben. Dabei muss klar sein, dass eine Umgangsregelung gegen den Willen eines vielleicht 14-jährigen Kindes kaum ohne Einbeziehung des Kindes realistisch umzusetzen ist.

Formulierungsbeispiele

Die folgenden Beispiele dienen nur als grobe Orientierungshilfe und sollten nicht ohne individuelle Beratung übernommen werden. Je nach Ihren individuellen Umständen können bestimmte Anpassungen notwendig sein.

„Wir sind uns bewusst, dass wir im Interesse unseres gemeinsamen Kindes eine Umgangsregelung vereinbaren wollen, die auf die Interessen des jeweiligen Elternteils die gebotene Rücksicht nimmt und letztlich das Interesse des Kindes in den Mittelpunkt stellt. Im Detail:

  • Das Kind lebt bei der Mutter. Es wird im 14-Tage-Rhythmus jeden Freitag nach Ende des Schulunterrichts (alternativ ab 18:00 Uhr) beim Vater verbringen. Der Vater wird das Kind an der Schule abholen (oder an der Wohnungstür bei der Mutter).
  • Das Kind verbleibt dann über das Wochenende bis Sonntag 18:00 Uhr beim Vater. Der Vater wird das Kind zur Wohnung der Mutter zurückbringen und spätestens um 18:00 Uhr übergeben.
  • Das Kind verbringt die Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen, beginnend mit den Schulferien, beim Vater.
  • Das Kind verbringt die Osterferien von Beginn der Osterferien an in ungeraden Jahren bis Ostermontag 12:00 Uhr beim Vater und in jedem geraden Jahr von Ostermontag 12:00 Uhr bis zum Beginn der Schule beim Vater.
  • Das Kind verbringt die Weihnachtsferien in ungeraden Jahren bis 25. Dezember 14:00 Uhr sowie in geraden Jahren ab 1. Januar bis Beginn der Schule beim Vater.
  • Vater und Mutter vereinbaren, dass sie einvernehmlich zusammenwirken, wenn eine vereinbarte Umgangsregelung aus persönlichen und nachvollziehbaren Gründen eines Elternteils nicht zu realisieren ist. Es gilt dann, eine gleichwertige alternative Regelung zu vereinbaren. Solange dies nicht gelingt, verbleibt es bei der bestehenden Regelung.
  • Die Eltern sind sich einig, das positive Bild, das ihr gemeinsames Kind von beiden Elternteilen besitzt, aufrechtzuerhalten. Sie werden alles tun, um dieses Bild nicht zu beeinträchtigen und alles unterlassen, was dieses Bild beeinträchtigen könnte.
  • Wird das Kind 10 Jahre alt, erklären die Eltern, die vereinbarte Umgangsregelung mit dem Kind zu besprechen und es anzuhalten, die Umgangsregelung wahrzunehmen. Soweit das Kind im Einzelfall Änderungswünsche hat, verpflichten sich beide Elternteile, darauf angemessen Rücksicht zu nehmen, ohne dass das Umgangsrecht dem Grundsatz nach infrage gestellt wird.“

Wann ist ei­ne Um­gangs­re­ge­lung rechts­ver­bind­lich?

Sie können die Umgangsregelung jederzeit mündlich vereinbaren und praktizieren. Empfehlenswert ist aber, dass Sie die Vereinbarung zumindest schriftlich zu Papier bringen. Dann weiß jeder Elternteil, was verabredet ist. Allerdings sind mündlich und privatschriftlich formulierte Vereinbarungen rechtlich nicht verbindlich. Sie sind nicht zwangsweise vollstreckbar.

Möchten Sie die Umgangsregelung rechtlich verbindlich gestalten, müssen Sie die Vereinbarung notariell beurkunden. Es bietet sich an, eine Umgangsregelung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu dokumentieren, in der Sie auch sonstige Folgen der Scheidung regeln. Die Umgangsregelung ist dann nur Teil Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung. Alternativ zur notariellen Beurkundung könnten Sie die Umgangsregelung auch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen. Auch dann ist diese rechtsverbindlich. Nachteilig dabei ist jedoch, dass in diesem Fall beide Elternteile wegen des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten im Scheidungstermin anwaltlich vertreten sein müssen.

Expertentipp: Ist die Umgangsregelung rechtsverbindlich vereinbart, ist sie auch vollstreckbar. Weigert sich dann ein Elternteil, die vereinbarte Umgangsregelung zu akzeptieren, sind die mit einer Zwangsvollstreckung verbundenen Schwierigkeiten nicht zu unterschätzen. Dieser Aspekt soll Sie aber nicht davon abhalten, auf die Vereinbarung einer angemessenen Umgangsregelung zu verzichten.

Aus­blick

Im Interesse Ihres Kindes sollten Sie als verantwortungsvoller Elternteil bereit sein, ein angemessenes Umgangsrecht zu gewähren und umgekehrt Ihren Wunsch nach Umgang angemessen wahrnehmen. Nur wenn Sie sich auf einen Kompromiss verständigen, bei dem die Interessen beider Elternteile angemessen berücksichtigt werden, werden Sie eine vernünftige und praktikable Umgangsregelung erreichen. Am besten lassen Sie sich individuell anwaltlich beraten, um sich rechtlich abzusichern.

Glossar zum Artikel:

  • Ein „privilegiertes“ Kind ist im Unterhaltsrecht auch nach der Volljährigkeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres dem minderjährigen Kind gleichgestellt, solange es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Minderjährige Kinder und privilegierte Kinder haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (Siehe Mehrheit von Unterhaltsberechtigte). Grund für die Gleichstellung ist, dass auch das volljährige Kind noch keine ökonomische Selbstständigkeit erlangt hat und auf die elterliche Unterstützung angewiesen bleibt.
  • Wer die Scheidung zügig und vor allem kostengünstig abwickeln, aber dennoch auf die Regelung der Unterhaltsansprüche nicht verzichten möchte, kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Rechte und Pflichten regeln, die mit der Scheidung einhergehen. Typischer Regelungspunkt ist der Ehegattenunterhalt sowie der Kindesunterhalt.
  • Betreuen die Elternteile ihr Kind abwechselnd im Wechselmodell, wird jeder der beiden Elternteile unterhaltspflichtig. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile. Voraussetzung ist, dass es sich um ein echtes Wechselmodell handelt, bei dem die Eltern gleichwertige Betreuungsleistungen in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht erbringen. Andernfalls verbleibt es bei der üblichen Berechnung des Unterhalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Grenze liegt bei einer Abweichung von etwa 10 % von einer hälftigen Aufteilung.
  • Der nicht betreuende Elternteil und das Kind haben das Recht auf persönlichen Umgang miteinander. Das Umgangsrecht besteht auch, wenn der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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