Jeder Ehepartner ist verpflichtet, den Lebensbedarf des gemeinsamen Kindes zu befriedigen. Trennen Sie sich, sind beide Elternteile verpflichtet, dem Kind Kindesunterhalt zu leisten. Nur in sehr wenigen Fällen können Sie Kindesunterhalt verweigern. Die Frage, wann der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht, geht mit Begrifflichkeiten wie Düsseldorfer Tabelle, Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, Kindergeld, Rangfolgen oder privilegiertes Kind einher. Letztlich dreht sich alles um Begriffe wie Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Wir erklären Ihnen, welche Aspekte wichtig sind, wenn Sie für Ihr Kind Kindesunterhalt geltend machen oder für dieses Unterhalt zahlen sollen.
Tipp 1: Denken Sie an das Kindeswohl
Ihr Ziel als Mutter bzw. Vater ist es, dass sich Ihr Kind gut in die Gesellschaft einbringen kann. Als Elternteil sollten Sie somit alles erdenkliche tun, Ihr Kind dabei zu unterstützen.
Tipp 2: Eigenverantwortung des Kindes
Hat Ihr Kind seine Ausbildung bereits abgeschlossen und liegt auch kein Beschäftgungsverbot nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vor, so ist Ihr Kind für sich selbst verantwortlich. Geht Ihr Kind in diesem Fall nicht arbeiten, so kann ihm fiktives Einkommen angerechnet werden.
Tipp 3: Setzen Sie Ihren den anderen Elternteil in Verzug
Zahlt der andere Elternteil nicht freiwillig, so setzen Sie ihn in Verzug. Nur so können Sie sicherstellen, dass er oder sie für die Vergangenheit in Regress genommen werden kann.
Derjenige Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind lebt, erbringt seine Unterhaltsleistung dadurch, dass er das Kind betreut, pflegt und erzieht sowie Unterkunft und Verpflegung gewährt. Er gewährt ihm also Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil, der das Kind nicht ständig betreut, leistet Barunterhalt und gleicht damit die Situation aus, dass er das Kind nicht ständig betreut.
Solange Ihr Kind minderjährig ist, gilt es immer als bedürftig und damit als unterhaltsberechtigt. Es hat also stets Anspruch auf den Kindesunterhalt. Nur soweit es eigene Einkünfte bezieht, beispielsweise eine Ausbildungsvergütung (abzüglich einer Auffindungspauschale von 100 EUR) oder Zinsen aus Kapitalanlagen, werden die Einkünfte auf den Kindesunterhalt angerechnet. Den Stamm des Vermögens braucht das Kind aber nicht anzugreifen.
Expertentipp: Ihr Kind besitzt ein Sparbuch mit 1.000 EUR Guthaben. Die Zinsen können auf den Kindesunterhalt angerechnet werden. Das Kind braucht aber das Guthaben auf dem Sparbuch nicht aufzubrauchen und kann unabhängig davon Kindesunterhalt beanspruchen.
Auch das minderjährige Kind hat eine Verantwortung für sich selbst. Es ist allerdings nicht verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen, solange es der Vollzeitschulpflicht unterliegt oder ein Beschäftigungsverbot nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz besteht. Ist dies nicht mehr der Fall, kann auch das minderjährige Kind einer Erwerbspflicht unterliegen. Ihm sind dann fiktive Einkünfte anzurechnen. Dies bedeutet, dass es so behandelt wird, als würde es eigenes Geld verdienen. Nebenverdienste zur Aufbesserung des Taschengeldes bleiben außer Betracht.
Expertentipp: Ihr Kind ist 16 Jahre alt und hat die Realschule abgeschlossen. Es zeigt keinerlei Interesse, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen oder selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. In diesem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Kind seine Erwerbsobliegenheit verletzt und sich fiktive Einkünfte anrechnen lassen muss (OLG Düsseldorf 8 WF 117/10).
Ihr Kind gilt als privilegiertes Kind und ist damit dem minderjährigen Kind gleichgestellt, wenn es bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Auch dann hat es weitgehend bedingungslos Anspruch auf Kindesunterhalt.
Unterhalt setzt immer Bedürftigkeit voraus. Bedürftig ist derjenige, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Geht Ihr volljähriges Kind also keiner Ausbildung nach und interessiert sich auch nicht für eine eigene angemessene Erwerbstätigkeit, kann es keinen Kindesunterhalt beanspruchen. Ansonsten ist einem nicht mehr in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kind jede Arbeit zumutbar, die es ohne Gefährdung seiner Gesundheit leisten kann. Arbeitslosigkeit löst also nur ausnahmsweise Unterhaltsansprüche aus.
Das Leben der Eltern ist das Buch, in dem die Kinder lesen.
Ist Ihr Kind ausbildungswillig, müssen Sie auch Ihrem volljährigen Kind angemessenen Unterhalt zahlen, bis es die erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Der Anspruch auf Kindesunterhalt endet also nicht mit dem 18. Lebensjahr. BAföG, Kindergeld und Stipendien zählen als eigenes Einkommen und mindern den Unterhaltsanspruch. Wohnt das Kind auswärts, stehen ihm in der Regel 735 EUR als Unterhalt zu. Können die Eltern keinen Unterhalt zahlen, kann das Kind beim BAföG-Amt einen Antrag auf Vorausleistung stellen. Das Amt nimmt die Eltern allerdings in Regress.
Im Regelfall brauchen Sie nur für eine erste Ausbildung Kindesunterhalt zu leisten. Schließt das Kind die Ausbildung ab, sollte es in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten. Schwierig sind Fälle, in denen das Kind nach einer Ausbildung eine Zweitausbildung absolviert. Absolviert Ihr Kind eine Lehre und beginnt dann ein Studium, besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt fort, soweit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium besteht.
Expertentipp: Ihr Kind absolviert eine Banklehre und studiert dann BWL. Da die Banklehre und das BWL-Studium sich gut ergänzen, müssten Sie diese Weiterbildung bezahlen. Fehlt ein solcher Zusammenhang, handelt es sich um eine Zweitausbildung und nicht um eine Weiterbildung. Ihre Unterhaltspflicht entfällt. Oder: Ihr Kind absolviert eine Banklehre. Da es Bankgeschäfte verabscheut, möchte es jetzt Kunstgeschichte studieren.
Der Kindesunterhalt berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie ist Grundlage, nach der die Familiengerichte in Deutschland den Kindesunterhalt berechnen. Die Tabelle wird regelmäßig den Lebenshaltungskosten angepasst. Sie beziffert in Abhängigkeit von dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes den Kindesunterhalt. Dieser ist um die Hälfte des Kindergeldes zu reduzieren.
Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, besteht das gemeinsame Sorgerecht weiter. Um dann den Kindesunterhalt geltend zu machen, vertritt derjenige Elternteil das Kind, in dessen Obhut sich das Kind befindet und bei dem der Schwerpunkt der Fürsorge und Betreuung liegt.
Expertentipp: Lebt das Kind in Ihrem Haushalt, müssen Sie Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil im eigenen Namen geltend machen. Das Gesetz möchte damit verhindern, dass das Kind gegenüber dem anderen Elternteil in eine Konfliktsituation hineingezogen wird, wenn es im eigenen Namen Kindesunterhalt fordern müsste. Erst nach Ihrer rechtskräftigen Scheidung kann das Kind selbst in das Verfahren eintreten.
Da der Betreuungsunterhalt und der Barunterhalt gleichwertig sind, ist das Kindergeld zwischen beiden Elternteilen aufzuteilen. Zwar steht nach der Trennung und Scheidung der Eltern das Kindergeld immer demjenigen Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Um den nicht betreuenden Elternteil nicht zu benachteiligen, wird die Hälfte des Kindergeldes auf den zu zahlenden Kindesunterhalt angerechnet. Das Kindergeld mindert also den Unterhaltsbetrag
Unterhaltsberechtigt ist das Kind, wenn und solange es bedürftig ist. Auf der anderen Seite muss der unterhaltspflichtige Elternteil aber auch leistungsfähig sein. Leistungsfähig ist ein Elternteil nur, wenn er im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten nicht seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt gefährdet. Sind Sie unterhaltspflichtig, müssen Sie jede zumutbare Arbeit-, Erwerbs- und Kreditmöglichkeit ausnutzen, um der Verantwortung gegenüber Ihrem Kind gerecht zu werden.
Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut.
Expertentipp: Grundlage Ihrer Leistungsfähigkeit ist Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen, das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Dieses ergibt sich, indem Sie von Ihrem Bruttoeinkommen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen und ehebedingte Verbindlichkeiten abziehen. Dieses bereinigte Nettoeinkommen ist die Grundlage, nach der die Düsseldorfer Tabelle in Abhängigkeit vom Alter des Kindes den Kindesunterhalt berechnet.
Eine angemessener Selbstbehalt soll trotz Ihrer bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind Ihre eigene Existenz sichern.
Expertentipp: Ihr Selbstbehalt kann im Einzelfall bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden, wenn Sie mit einem neuen Partner zusammenleben und durch die gemeinsame Haushaltsführung Kosten sparen (BGH FamRZ 2008, 597). Insoweit ist ein Einkommen aus ersparten Aufwendungen in Ansatz zu bringen.
Verlangt das Kind Kindesunterhalt für die Vergangenheit, bewahrt Sie das Gesetz als unterhaltspflichtigen Elternteil davor, dass Sie mit einer kaum mehr kalkulierbaren Forderung überzogen werden. Ihr Kind kann nur dann Unterhalt für die Vergangenheit fordern, wenn es Sie aufgefordert hat, über Ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, um seinerseits den Kindesunterhalt beziffern zu können. Rückwirkend besteht der Unterhaltsanspruch auch, wenn Sie konkret aufgefordert wurden, Kindesunterhalt zu zahlen und damit in Verzug gesetzt wurden.
Da der Kindesunterhalt zweckgebunden ist und der Existenzsicherung des Kindes dient, kann das Kind oder dessen betreuender Elternteil nicht für die Zukunft auf den Kindesunterhalt verzichten. Insoweit wären auch entsprechende Absprachen nichtig.
Sind Sie mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig, haben die minderjährigen Kinder sowie die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder Vorrang gegenüber allen anderen unterhaltsberechtigten Personen. Insbesondere ist der Kindesunterhalt vorrangig gegenüber dem Ehegattenunterhalt, unabhängig davon ob dieser als Trennungsunterhalt oder als nachehelicher Unterhalt zu entrichten ist. Die Rangfolge ist vor allem im Mangelfall wichtig, wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um alle Unterhaltspflichten zu bedienen.
Der Bedarf des Kindes ist mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Über den Kindesunterhalt hinaus kann das Kind allerdings Sonderbedarf beanspruchen. Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger außergewöhnlicher hoher Bedarf, der nicht vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltszahlung nicht berücksichtigt werden konnte.
Expertentipp: Ihr Kind ist verunglückt. Die Rehabilitationsmaßnahme kostet zusätzliches Geld. Anders ist es beim Kostenaufwand bei der Konfirmation. Hier besteht kein Sonderbedarf, da die Kosten absehbar und nicht überraschend und damit mit dem laufenden Unterhalt abgegolten sind.
Mehrbedarf ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender und sachlich begründeter Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist. Der Mehrbedarf wird bedarfserhöhend angesetzt, aber nur insoweit Ihnen im Hinblick auf Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit die Zahlung zumutbar ist.
Beim Wechselmodell betreuen beide Elternteile das Kind regelmäßig zu gleichen Teilen. Abweichungen von bis zu 10 % von der hälftigen Aufteilung schaden nicht. In der Konsequenz schulden beide Elternteile Barunterhalt. Könnten Sie sich nämlich darauf berufen, dass Sie den Unterhalt durch die Betreuung abgelten, wären beide Elternteile vom Barunterhalt befreit. Anhand Ihrer Einkommensverhältnisse ist zu berechnen, welcher Elternteil im Hinblick auf den maßgeblichen Kindesunterhalt wieviel Unterhalt anteilmäßig zahlt.
Sind Sie finanziell außerstande, den Kindesunterhalt zu zahlen, kann das Kind beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Unterhaltsvorschuss wird ohne Begrenzung der Leistungsdauer bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Allerdings werden Sie von Ihrer Zahlungspflicht nicht entlastet. Das Jugendamt wird Sie in Regress nehmen und immer wieder zur Zahlung auffordern. Sie müssen mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen.
Verletzen Sie vorsätzlich Ihre Unterhaltspflicht, machen Sie sich nach § 170 StGB strafbar. In der Praxis verzichtet die Justiz auf eine Anklage oder stellt das Verfahren vorläufig ein, wenn Sie sich verpflichten, den Kindesunterhalt zu leisten.
Sind Sie Elternteil, stehen Sie in einer besonderen Verantwortung für Ihr Kind. Die Zahlung von Kindesunterhalt ist nicht nur eine Pflicht gegenüber dem Kind, sondern bedeutet auch Verantwortung gegenüber der Gesellschaft. Nur wenn das Kind eine Chance hat, eine gedeihliche Entwicklung zu durchlaufen, kann es zu einem vollwertigen Mitglied der Gesellschaft heranwachsen.
Geschrieben von: Volker Beeden