Trennung und Kind

Besitz des auswärtig wohnenden Kindes vorm Hausverkauf

Freitag, 2. Februar 2024, geschrieben von .

Besitz des auswärtig wohnenden Kindes vorm Hausverkauf

Leben Sie in Scheidung und ziehen beide aus der gemeinsamen Immobile aus, kommt es manchmal vor, dass auch ein bereits in eigenem Hausstand wohnendes Kind alle seine Sachen mitnimmt und nichts im Elternhaus zurücklässt. Abgesehen davon, ob es wirklich wünschenswert ist, wenn alles abrupt verschwindet, was Sie an Ehe und Kind erinnert, sollten Sie wissen, wie Sie vorgehen dürfen. Generelle Fragen zu Trennung und Scheidung erhalten Sie übrigens auch in unserem Gratis-InfoPaket – hier geht es zur kostenfreien Bestellung.

War­um be­fin­den sich noch Sa­chen des Kin­des im El­tern­haus?

Zog Ihr Kind einst wegen der Trennung seiner Eltern aus dem Elternhaus aus, hat es wahrscheinlich den Zustand gemocht, dass sein Kinderzimmer einschließlich der darin befindlichen Sachen unverändert vorgehalten wurde. Es kann jedoch auch vorkommen, dass die sich scheidenden Eltern ihr Haus oder ihre ETW verkaufen (müssen), und einem Käufer im leeren Zustand übergeben müssen.

Wenn in der Wohnung, in der das Kind mittlerweile lebt, nicht ausreichend Platz vorhanden ist und das Kind bestimmte Sachen aus diesem Grund im Elternhaus zurückgelassen hat, müssen Sie nun einen Weg finden, damit umzugehen. Eine ähnliche Problematik wie, wenn der Ex-Partner noch Sachen bei Ihnen hat, wenn auch in ganz anderer Beziehungsqualität.

Als Auszubildender oder Student in eigener Bude hat man temporär oft nicht Platz für alles, was sich später mit dem Bezug einer eigenen Wohnung ändern kann. Aus finanziellen Gründen spekuliert Ihr Nachwuchs dann vielleicht, auf seine ursprünglichen Sachen zurückgreifen zu können, ohne die ganze Zeit eine Lagerbox nutzen zu müssen.

Wem ge­hö­ren die Sa­chen des Kin­des im El­tern­haus?

Sachen, die die Eltern dem Kind zur Verfügung gestellt haben oder von den Eltern oder von Dritten geschenkt wurden, stehen im Eigentum des Kindes. Insoweit ist es bei der Scheidung dem Kind überlassen, was mit diesen Sachen geschieht. Der Umstand, dass die Sachen des Kindes im Elternhaus nach der Trennung der Eltern verbleiben, ändert nichts daran, dass die Sachen Eigentum des Kindes sind und dessen Eigentum bleiben.

Auch wenn das Kind Sachen in Ihrer Wohnung zurücklässt, sollten Sie dessen Eigentum zunächst respektieren. Es wäre keine gute Idee, die Sachen ohne Rücksprache zu entsorgen. Sie bräuchten wahrscheinlich nicht unbedingt Schadensersatzansprüche zu fürchten, würden Ihre Person aber in ein schlechtes Licht stellen und riskieren Ärger. Also sollten Sie genau überlegen, wie Sie mit den Sachen umgehen.

Dabei gibt es keine gesetzlich vorgegebenen Fristen, derart, dass das Kind nach dem Auszug aus dem Elternhaus seine Sachen abholen müsste.

Hat das Kind ein In­ter­es­se an den Sa­chen?

Es kann natürlich sein, dass das Kind an den zurückgelassenen Sachen keinerlei Interesse zeigt. Dann könnten Sie davon ausgehen, dass das Kind sein Eigentum an einer bestimmten Sache aufgegeben hat und es stillschweigend oder vielleicht doch völlig unbewusst Ihnen überlassen hat, was damit geschieht.

Nach dem Besitzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches „wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt“ (§ 959 BGB). Sind Sie sich sicher, dass dem so ist, spricht nichts dagegen, wenn Sie bestimmte Sachen entsorgen, verschenken oder spenden. Trotzdem empfiehlt sich, den Sachverhalt abzuklären.

Naheliegend dürfte sein, dass Sie das Kind ausdrücklich fragen, ob es denn noch Interesse an den zurückgelassenen Sachen oder einer ganz bestimmten Sache hat. Letztlich sollten Sie immer versuchen, Ihr „Problem“ im gegenseitigen Einvernehmen im Gespräch zu klären. Bedenken Sie, dass es immer so aus dem Wald zurückschallt, wie Sie hinein rufen.

Was, wenn Sie kei­ne Rück­mel­dung er­hal­ten?

Auch wenn Sie Kind und Elternteil kontaktieren, erhalten Sie vielleicht nicht unbedingt eine Rückmeldung.

Liste der Gegenstände anfertigen mit Fristsetzung

Äußert sich das Kind nicht, könnte Ihre Option darin bestehen, eine Liste der Gegenstände zu erstellen, die das Kind im Haus zurückgelassen hat. Sie könnten diese Liste an Kind und Elternteil übermitteln und mit der Aufforderung verbinden, dass Sie innerhalb einer angemessenen Frist eine Rückmeldung erwarten und nach Fristablauf nach eigenem Ermessen über das Schicksal der in der Liste verzeichneten Gegenstände entscheiden.

Verkaufen Sie die Sachen

Brauchbare Gegenstände könnten Sie zu Geld machen, indem Sie die Sachen über entsprechende Plattformen im Internet zum Verkauf anbieten. Oder Sie veranstalten in Ihrer Garage einen Flohmarkt. Den erzielten Erlös könnten Sie dem Kind überlassen oder finanzieren damit Ihre Unterhaltspflicht. Genauso gut könnten Sie Sachen auch verschenken. Es gibt immer Bedürftige und Interessierte, die dafür Verwendung haben.

Al­les in al­lem

Mit der Scheidung müssen Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft abwickeln. Teil davon ist auch, dass Sie eine Lösung für die Sachen des Kindes im Elternhaus finden müssen. Die Lösung hängt davon ab, wie das Verhältnis zum Kind und umgekehrt zum Elternteil ist, warum sich die Sachen noch im Elternhaus befinden und mit welcher Perspektive Entwicklungen zu erwarten sind. Mit einer gewissen Portion Optimismus und einer konstruktiven Haltung lassen sich ganz gewiss weise Lösungen finden.

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