Manche Miete ist so hoch, dass das Einkommen kaum noch ein gedeihliches Auskommen ermöglicht. Beabsichtigen Sie, sich von Ihrem Ehepartner zu trennen, wird alles noch schwieriger. Jetzt müssen Sie rechnen, ob Ihr Einkommen ausreicht, die Miete für eine neue Wohnung zu bezahlen. Oder verbleiben Sie in der Ehewohnung allein, müssen Sie kalkulieren, ob Sie die Miete für die Ehewohnung alleine stemmen können. Ist Ihr Einkommen dafür zu gering oder Ihre Liquidität ohnehin angespannt, käme alternativ in Betracht, dass Sie weiterhin zusammen in der ehelichen Wohnung wohnen bleiben und sich trotzdem trennen. Dabei sollten Sie sichergehen, dass Sie das Trennungsjahr einhalten, welches in der Regel Voraussetzung für die Scheidung ist. Ob diese Lösung wirklich eine gute Alternative ist, müssen Sie abwägen.
Trennung in der ehewohnung
Sie können die Scheidung erst nach Vollzug des Trennungsjahres beantragen. Trennung bedeutet, dass Sie sich räumlich und organisatorisch voneinander lösen und Ihr Leben eigenständig gestalten. So wird deutlich, dass Ihre Beziehung beendet ist. Bestenfalls zieht ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Können Sie sich die Mieten für je eine eigene Wohnung alleine nicht leisten, kommt auch die räumliche Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung in Betracht. Dann bleiben beide in der Wohnung. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihre Wohnung so groß ist und sich so aufteilen lässt, dass jeder Partner einen eigenen Lebensbereich hat und Sie sich allenfalls noch in Küche und Bad gemeinsam begegnen. Sie sollten nicht mehr so zusammenleben, als würden Sie Ihre Beziehung fortführen. Gleiches gilt, wenn Sie in einem Haus wohnen. Dann gelten Sie trotzdem als getrennt und die Zeit zählt zum Trennungsjahr hinzu. Jetzt kommt es also auf die Details an.
Gestalten Sie die Nutzung der Ehewohnung in gegenseitiger Absprache
Nutzen Sie Gemeinschaftsräume der Wohnung gemeinsam, sollten Sie darauf achten, dass die Nutzung nicht zeitgleich erfolgt. Hilfreich ist dann ein Stundenplan, in denen Sie die Zeiten festlegen, zu denen Sie die Räumlichkeiten der Wohnung bzw. des Hauses jeweils für sich in Anspruch nehmen. Dann hat jeder seine persönliche Zeit, in der er bestimmte Räume innerhalb der gemeinsamen Wohnung nutzen kann. Gegenseitige Unterstützungsleistungen sind tabu. Sie dürfen nicht mehr füreinander Wäsche waschen, bügeln oder einkaufen. Natürlich brauchen Sie sich innerhalb der Wohnung nicht zwanghaft aus dem Wege zu gehen. Gespräche und ein Umgang, wie er unter Bekannten üblich ist, schaden sicher nicht. Hüten Sie sich aber davor, Mahlzeiten gemeinsam einzunehmen, im Krankheitsfall den anderen zu pflegen oder an Familienfeiern teilzunehmen. All dies könnte gegen eine Trennung sprechen und Ihnen bei der Scheidung Probleme bereiten. Zumindest in der Theorie sollte das alles kein Problem sein. Praktisch sehen die Dinge aber oft anders aus.
Geht emotionale Trennung trotz räumlicher Nähe?
Die Trennung vom Ehepartner verläuft meist sehr emotional. Friedliche und einvernehmliche Trennungen sind zwar nicht immer Ausnahmefälle, sind aber eher nicht die Regel. Meist gibt es schwerwiegende Konflikte und unüberbrückbare Differenzen. Es dürfte in der menschlichen Natur begründet sein, dass derartige Zerwürfnisse fernab sachlicher Argumente emotional und oft kompromisslos ausgetragen werden. Selbst geringfügige Anlässe münden in massive Streitigkeiten. Ob Sie auf dieser Grundlage unter einem Dach leben können, müssen Sie realistisch und keinesfalls durch die rosa Brille betrachten.
Vorsicht, wenn der Partner die Trennung nicht akzeptiert
Vor allem dann, wenn nur Sie allein die Trennung wollen und der Ehepartner die Ehe fortsetzen möchte, müssen Sie damit rechnen, dass er oder sie die Trennung ignoriert, sie bestreitet und alles daransetzt, Sie für ein weiteres Zusammenleben zu motivieren. Das Risiko, dass Sie sich Vorwürfen, vielleicht sogar Misshandlungen und Verleumdungen aussetzen, ist hoch. Möchten Sie dann geschieden werden, könnte der Ehepartner im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung der ehelichen Wohnung bestreiten, dass Sie sich wirklich getrennt haben. Sie riskieren, dass Ihre psychische Belastung unkalkulierbare Ausmaße annimmt und Ihre Lebensqualität massiv leidet.
Trennung innerhalb der ehewohnung kann kein Dauerzustand sein
Sie können sich so einig sein wie Sie wollen: Die Trennung innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung kann auf Dauer kein Zustand sein. Früher oder später müssen Sie wissen, wie Sie leben wollen. Sie müssen sich irgendwann trotz Ihrer finanziellen Probleme entscheiden. Nur ein eigener Hausstand kann Grundlage für ein neues Leben sein. Hält sich der Partner in der Wohnung auf, werden Sie sich scheuen und vielleicht auch Schwierigkeiten haben, die Wohnung bzw. das Haus nach eigenem Gutdünken zu gestalten und zu nutzen. Empfangen Sie in der Wohnung Besuch, ist es keine gute Atmosphäre, wenn der Partner lautstark seinen Unmut äußert oder mit lauter Musik ein trautes Beisammensein torpediert. Besser ist, Sie schaffen Fakten und klären die Gegebenheiten. Nur dann sind Sie Ihr eigener Herr.
Prüfen Sie Ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten
Trennen Sie sich innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung, muss die Miete nicht unbedingt Anlass sein, auf die Begründung eines eigenen Hausstandes zu verzichten. Es ist zu prüfen, inwieweit Sie gegenüber Ihrem Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, bei dem zu berücksichtigen ist, dass Sie möglicherweise in einer neuen Wohnung bzw. in einem neuen Haus einen eigenen Hausstand begründen müssen. Haben Sie ein gemeinsames Kind, haben Sie ab dem Zeitpunkt der Trennung auch Anspruch auf Kindesunterhalt für Ihr Kind. Ist Ihr Ehepartner wirtschaftlich nicht leistungsfähig, haben Sie möglicherweise Anspruch auf öffentliche Unterstützungsleistungen. Gerade dann, wenn Sie einen eigenen Hausstand in einer neuen Wohnung begründen, haben Sie bei geringem Einkommen Anspruch auf Wohngeld.
Vorsicht: Ein dauerhaftes Zusammenleben kann das Trennungsjahr torpedieren
Natürlich können Sie sich versöhnen und in der ehelichen Wohnung gemeinsam leben. Versöhnungsversuche schaden nicht dem Ablauf des Trennungsjahres. Voraussetzung ist, dass der Versöhnungsversuch allenfalls ca. sechs Wochen dauert. Hält Ihre Versöhnung länger, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Partner mit dem Scheitern des Versöhnungsversuches den Ablauf des Trennungsjahres bestreitet und das Trennungsjahr von neuem startet. Dann verzögert sich der Zeitpunkt, ab dem Sie den Scheidungsantrag stellen können.
Wer zahlt die Miete, wenn wir getrennt gemeinsam leben?
Die Miete zahlt derjenige Ehepartner, der den Mietvertrag unterzeichnet hat. Ihr Ehepartner, der alleiniger Mieter oder alleiniger Eigentümer ist, kann nicht verlangen, dass Sie nur deshalb ausziehen, weil Sie nicht Mieter oder Eigentümer sind und deshalb keine Miete zahlen. Auch wenn Sie keinen finanziellen Beitrag leisten, haben Sie Anspruch darauf, zumindest für den Zeitraum der Trennung die eheliche Wohnung weiterhin nutzen zu können. Haben Sie den Mietvertrag beide unterzeichnet, bleiben Sie auch beide gemeinsam zur Zahlung der Miete verpflichtet. Im Verhältnis zum Vermieter sind Sie Gesamtschuldner, so dass jeder dem Vermieter die volle Miete schuldet.
Alles in allem: Die Entscheidung, wo Sie wohnen, nachdem Sie sich getrennt haben, kann Ihnen niemand abnehmen. Der Umstand, dass Sie sich die Mieten für zwei getrennte Wohnungen nicht leisten können, sollte jedenfalls kein maßgebliches Entscheidungskriterium sein, dass Sie die eheliche Wohnung trotz der Trennung gemeinsam nutzen wollen. Es nutzt Ihnen wenig, wenn Sie etwas mehr Geld im Geldbeutel haben, Sie sich aber zugleich einer beständigen massiven Auseinandersetzung mit dem Partner ausgesetzt sehen. Irgendwann müssen Sie so oder so getrennte Wege gehen. Ziel sollte es also sein, nach der Trennung auf eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Haus hinzuarbeiten.