Trennung und Finanzen

Kein Recht auf Umgang mit dem Scheidungshund

Freitag, 5. Juli 2019, geschrieben von .

Kein Recht auf Umgang mit dem Scheidungshund

Wird mir nach unserer Scheidung der Umgang mit unserem Hund verboten?

Nach der Scheidung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Hund. Dies stellt das OLG Stuttgart in einer aktuellen Entscheidung (OLG Stuttgart, Urteil v. 16.04.2019 - 18 UF 57/19) klar. Das Gericht musste den Streit eines geschiedenen Ehepaares um eine Labradorhündin klären.

Scheidung und Haustiere: Gibt es nach der Scheidung ein Umgangsrecht für unseren Hund?

Eine Frau hatte gegen ihren Ex-Ehemann geklagt, weil dieser ihr nach der Trennung den Umgang mit dem gemeinsamen Hund verwehrte. Die Rechtsstreitigkeit wurde von ihr bis vor das Oberlandesgericht getragen. Der Beschwerdesenat am OLG Stuttgart folgte dabei der Einschätzung des Familiengerichts aus der ersten Instanz. Demzufolge könne die Ehefrau ihr Eigentum an dem gemeinsamen Hund vor Gericht nicht nachweisen. Zudem sei aus dem Vertrag mit dem Tierhilfeverein, bei dem das Paar den Welpen kurz vor der Hochzeit erworben hatte, ersichtlich, dass der Ehemann rechtmäßiger Eigentümer der Labradorhündin geworden ist.

Kein Recht auf Umgang mit dem „Hausrat“

Das OLG Stuttgart stellte ausdrücklich klar, dass die Regeln für das Umgangsrecht mit Kindern nicht auf Haustiere übertragbar sind. Da auf Tiere gemäß § 90a S. 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden sind, richtet sich die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568b Abs. 1 BGB. Diese Regelung sieht eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner allerdings nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vor. Das Tier befand sich aber unzweifelhaft im Eigentum des geschiedenen Ehepartners. Ungeachtet dessen ist selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Ehefrau rund drei Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Veränderung im Umfeld des Hundes nicht dem Wohl des Tieres angemessen.

Hunde sind keine Scheidungskinder

Auch wenn manchen Hundehaltern das Tier meist wie ein eigenes Kind ans Herz gewachsen ist, gibt es leider keine gesetzlichen Ansprüche, die dem Nichteigentümer ein Umgangsrecht oder einen regelmäßigen Kontakt mit dem geliebten Tier einräumen. Besser ist es da bereits bei der Eheschließung an die Folgen einer möglichen Scheidung zu denken und die Eigentumsverhältnisse an gemeinsamen Tieren oder anderen geliebten Gegenständen in einem Ehevertrag zu regeln. Ein Ehevertrag ist heutzutage gar nicht mehr so unromantisch wie sein Ruf, sondern kann im Falle der Scheidung eine große Hilfe für die Ehepartner sein und den berüchtigten Rosenkrieg unterbinden.

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