Trennungsgründe

Trennung trotz Porsche

Dienstag, 11. September 2012, geschrieben von .

Trennung trotz Porsche

Entschlusskräftig und voller Hoffnung setzte der verliebte Porschefahrer alles dran, um seine Geliebte für sich zurückzugewinnen. Großzügig setzte er im guten Glauben, alles richtig zu machen, einen Schenkungsvertrag auf. Er lautete: „Schenkung: Hiermit schenke ich Frau … geboren am … mein Auto - ein Porsche 928, Fahrzeug-Ident.-Nr. … mit sofortiger Wirkung."

Voller Vorfreude warf er das generöse Schreiben zusammen mit dem Fahrzeugbrief und dem Kfz-Schlüssel in den Briefkasten seiner Freundin. Dann gab er sich der Hoffnung hin, dass sie zu ihm zurückkommen würde.
Selbstredend wollte sich seine Noch-Freundin dieses Geschenk natürlich nicht nehmen lassen und unterschrieb den Schenkungsvertrag. Aber vom Zurückkommen keine Spur!

Folgendes passierte: Blind vor Liebe wollte der Mann noch eine notwendige Reparatur am Porsche durchführen lassen. Während das Auto sicher in der Werkstatt stand, erwies sich die Beziehung alles andere als sicher. Sie verließ ihn, die Beziehung ging endgültig in die Brüche.

Das Ende vom Lied: Die Freundin zog vor Gericht und klagte auf Herausgabe des Porsches bzw. hilfsweise auf Zahlung von 10.000 EUR im Falle der Uneinbringlichkeit.

Keine Chance! Das Landgericht wies die Klage ab. Die Freundin gab jedoch nicht auf und legte Berufung ein. Doch auch beim Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Frau keinen Erfolg.

Glück im Unglück

Der Verlassene stand jetzt alleine da. Zumindest persönlich. Denn der Porsche wurde ihm zugesprochen. Die Klägerin hat das Eigentum an dem Porsche nicht erlangt.

Grund Formmangel: Das Schenkungsversprechen wurde als formunwirksam und somit als nichtig angesehen, da die erforderliche Form der notariellen Beurkundung nicht eingehalten wurde. Auch die Übergabe des Fahrzeugbriefs ist nicht ausreichend gewesen, um der Klägerin das Eigentum am Fahrzeug zu verschaffen.

Eine Übergabe des Fahrzeugs hat demnach nie stattgefunden. Das der Klägerin durch die Übersendung eines Fahrzeugschlüssels eine Zugriffsmöglichkeit eröffnet gewesen sein könnte, reicht zur Begründung eines Besitzüberganges nicht aus. Die Revision wurde nicht zugelassen. Pech für die Frau!

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