Mit der Trennung lösen Sie Ihren gemeinsamen Haushalt auf. Ziehen Sie in eine andere Wohnung, stellt sich neben den Fragen zur Ummeldung gemeinsamer Kinder nach der Trennung auch jene, ob Sie die Umzugskosten selbst in voller Höhe tragen müssen oder ob der Ex-Partner die Kosten übernehmen oder sich wenigstens daran beteiligen muss. Ferner ist die Frage zu beantworten, ob und inwieweit Sie Ihre Umzugskosten wegen der Trennung und Scheidung steuerlich als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzen können.
Wer zahlt die Umzugskosten bei der Trennung?
Wer bestellt, bezahlt. Beauftragen Sie den Möbelspediteur, sind Sie Vertragspartner und stehen in der Verantwortung, die Umzugskosten zu bezahlen. Ihr Ex-Partner ist nicht Vertragspartner und braucht die Rechnung auch nicht zu bezahlen.
Eine andere Frage ist, ob der Ex-Partner die Umzugskosten erstatten muss oder Sie verlangen können, dass er/sie sich wenigstens daran beteiligt. Ein Ansatzpunkt könnte darin bestehen, dass Sie möglicherweise Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Voraussetzung dazu ist, dass Sie wirtschaftlich bedürftig sind und der Ex-Partner finanziell leistungsfähig ist.
Nicht vom Trennungsunterhalt gedeckt
Problematisch ist, dass Trennungsunterhalt an den bisherigen Lebensstandard anknüpft, nicht aber daran, welche Kosten Ihnen infolge der Trennung durch den Umzug entstehen (§ 1361 BGB). Insoweit handelt es sich nicht um einen trennungsbedingten Lebensbedarf, da Sie hierbei eben nicht regelmäßig wiederkehrende Belastungen geltend machen, sondern um einen einmalig anfallenden Kostenfaktor.
Prüfung, ob vom Sonderbedarf gedeckt
Umzugskosten können daher unterhaltsrechtlich allenfalls als Sonderbedarf (im Sinne des § 1613 Abs. II BGB) eingefordert werden, sofern es sich dabei um einen außergewöhnlich hohen Bedarf handelt (so OLG Karlsruhe, Urteil v. 6.6.1997, Az. 2 UF 168/96). Dazu kommt es darauf an, ob der Bedarf vor seiner Entstehung bei der Verwendung des Ihnen bis dahin zur Verfügung stehenden Einkommens bereits hätte berücksichtigt und Sie hätten Rücklagen bilden können. Jedenfalls kommt eine nachträgliche Umlegung der Umzugskosten auf einen längeren Zeitraum nicht in Betracht. Insoweit spielt auch keine Rolle, ob Sie aufgrund Ihrer künftigen Unterhaltsansprüche in der Lage sind, den Bedarf ganz oder zum Teil abzudecken, sondern darauf, ob Sie sich auf den Anfall der Umzugskosten vorher hätten einstellen können.
Liquidität des Partners in Rechnung stellen
Auch Ihre finanziellen Möglichkeiten und die Ihres Partners spielen eine Rolle, wenn es darum geht, den Umzug zu bewältigen. Haben Sie eigenes Geld oder ist Ihre Liquidität und die Ihres Partners gleich schlecht, dürfte ein Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten aus unterhaltsrechtlicher Sicht kaum zu begründen sein (so OLG München, FamRZ 2006, 791). Grundsätzlich müssen Sie damit rechnen, dass Sie die Umzugskosten aus Ihrem laufenden Unterhalt bestreiten müssen. Vor allem darf ein eventueller Sonderbedarf nicht zu einer unangemessenen Lastenverteilung der Ehepartner führen, so dass Sie bevorteilt wären, wenn der Partner nicht nur Trennungsunterhalt, sondern auch noch Sonderbedarf leisten müsste. Letztlich handelt es sich um eine Thematik, die Sie mit Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin besprechen sollten. Ihr Anspruch hängt stark von den Umständen im Einzelfall ab und bedarf einer kompetenten Begründung.
Sind Umzugskosten nach der Trennung steuerlich absetzbar?
Umzugskosten unterliegen, so wie die Einrichtungskosten für Ihre neue Wohnung, der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EstG). Der Kostenaufwand ist steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Trotzdem kommen Umzugskosten als Werbungskosten in Betracht, wenn und soweit diese durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehen (§ 9 EstG). Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bedingung ist, dass Ihre berufliche Tätigkeit das auslösende Moment für den Umzug ist. Umstände Ihrer privaten Lebensführung dürfen allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen. Da Ihre Trennung und Scheidung privater Natur sind, sind die dadurch bedingten Umzugskosten steuerlich nicht absetzbar, es sei denn, der Umzug ist überwiegend beruflich veranlasst und die Trennung und Scheidung spielt sich nebenbei ab (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.9.1997, Az. 2 K 1033/97). Lässt sich der berufliche Anlass des Umzugs nach objektiven Kriterien begründen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs andere und weitere Motive (Trennung, Scheidung) für den Umzug nicht relevant.
Praxistipp: Werbungskosten, wenn sich der Arbeitsweg verkürzt
Die Verkürzung des Arbeitsweges von mehr als einer Stunde wird als ein solches objektives Kriterium anerkannt (BFH Urteil v. 23.3.2001, BStBl 2001, II S. 585). Eine Fahrzeitverkürzung von 20 - 30 Minuten genügt aber auch dann nicht, wenn Sie sich in Ihrer neuen Wohnung erstmals ein dringend benötigtes Arbeitszimmer einrichten (BFH, Urteil vom 16.10.1992, BStBl 1993 II, 610). Die erforderliche Stunde lässt sich auch nicht dadurch zusammenaddieren, dass Sie und der Ex-Partner jeweils eine halbe Stunde einsparen (BFH, Urteil vom 27.7.1995, BStBl 1995, 728).
Lässt sich die Zeitersparnis von mehr als einer Stunde nicht darstellen, besteht trotzdem noch eine Chance, wenn Sie mehr als einmal am Tag zur Arbeit fahren. Sind Sie beispielsweise als Lehrer oder Musiker tätig, können Sie zwar nur für eine einzige Fahrt die Entfernungspauschale absetzen, gleichwohl sollten Sie die Ersparnis an Fahrzeit für alle Fahrten pro Tag zusammenrechnen. So erreichen Sie möglicherweise die notwendige Fahrzeitverkürzung von einer Stunde.
Ein Ansatz kann noch darin bestehen, dass Sie Ihren Arbeitsplatz nach dem Umzug zu Fuß statt wie bisher mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmittel erreichen können (Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.2.2016, 3 K 3502/13). Das Finanzgericht Köln hatte zudem bei der Berechnung der Zeitersparnis nicht nur die Hin- und Rückfahrt einkalkuliert, sondern auch die bisherigen Wartezeiten für Bus und Straßenbahn berücksichtigt. Außerdem wurde berücksichtigt, dass die betreffende Steuerzahlerin den Weg zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz oft mehrmals am Tag zurücklegen musste. Die Frau war als Lehrerin tätig und musste auch nachmittags Unterricht halten oder an Besprechungen teilnehmen.
Wann bekommt man Umzugskosten anderweitig erstattet?
Im Idealfall übernimmt Ihr derzeitiger Arbeitgeber oder Ihr neuer Arbeitgeber die Umzugskosten, wenn Sie dadurch näher an Ihrem Arbeitsplatz wohnen, dadurch Anfahrtswege sparen und sich vielleicht besser auf Ihre Arbeit konzentrieren können. Gibt es keinen Arbeitgeber oder sind Sie selbstständig tätig, wird es im Regelfall niemanden geben, der die Umzugskosten erstattet.
Sind Sie Hartz-IV-Empfänger, übernimmt das Jobcenter oft die Umzugskosten, wenn der Wohnungswechsel als notwendig erachtet wird. Bestenfalls übernimmt das Jobcenter im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung auch die Erstausstattung für Ihre neue Wohnung und stellt für die Mietkaution ein zinsloses Darlehen zur Verfügung.
Möchten Sie umziehen, sollten Sie frühzeitig beim Jobcenter vorsprechen, ob die neue Wohnung den Vorgaben entspricht und die Umzugskosten übernommen werden. Wichtig ist, dass die neue Wohnung angemessen ist und Sie nicht eine Wohnung beziehen, die Ihren Verhältnissen nicht entspricht.
Einige Jobcenter halten Formulare bereit, mit denen Sie die Übernahme Ihrer Umzugskosten beantragen können. Die Bezeichnungen lauten
- „Antrag auf Umzugsbeihilfe“ oder
- „Antrag auf Übernahme von Umzugskosten“.
Ansonsten genügt ein formloses Schreiben, in dem Sie Ihre Absicht mitteilen, dass Sie umziehen wollen. Es empfiehlt sich, eine nachvollziehbare Begründung für den Umzug darzulegen und eine Auflistung der Kosten oder einen Kostenvoranschlag Ihres Möbelspediteurs beizufügen, die sich wegen des Umzugs ergeben. Einen Möbelspediteur sollten Sie aber nur in Erwägung ziehen, wenn Sie Ihren Umzug nicht selbst organisieren und bewerkstelligen können. Ansonsten müssen Sie den Umzug selbst durchführen und selbst organisieren. Dann übernimmt das Jobcenter oft nur die Kosten für einen Mietwagen.
Alles in allem
Umzugskosten mit Ihrer Trennung und Scheidung sind normalerweise Ihr privates Lebensrisiko. Haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt, sollten Sie über Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin begründet darlegen lassen, dass und warum sich Ihr Ex-Partner an Ihren Umzugskosten beteiligen muss. Nur ausnahmsweise, wenn der Umzug beruflich geboten ist, kommen Umzugskosten als steuerlich absetzbare Werbungskosten in Betracht. Im Zweifel empfiehlt sich, dass Sie sich steuerlich vorzeitig beraten lassen.