Trennung und Kind

Wer entscheidet über Religion des Kindes?

Montag, 14. Juni 2021, geschrieben von .

Wer entscheidet über Religion des Kindes?

Gehören Eltern zwei verschiedenen Religionen an oder ist nur ein Elternteil gläubig, kann es sein, dass sie sich nicht einigen können, in welcher Glaubensrichtung sie ihre gemeinsamen Kinder erziehen wollen. Bei manchen Paaren können starke Meinungsverschiedenheiten auf Dauer zur Beziehungskrise werden. Solche Streitigkeiten können aber auch erst nach der Trennung auftauchen, wenn die Eltern getrennt bzw. geschieden sind, aber noch das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind ausüben. Denn die religiöse Erziehung hat eine derart tiefgreifende Bedeutung für den Lebensweg des Kindes, dass Eltern in der Regel nur gemeinsam über diese Frage entscheiden können. Können sich die Eltern nicht einigen, besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht zu beantragen, dass es die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil überträgt. In welchen Fällen dies in Betracht kommt, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

Die re­li­giö­se Er­zie­hung als Teil des ge­mein­sa­men Sor­ge­rechts

Die religiöse Erziehung ist Teil der elterlichen Sorge, auch Sorgerecht genannt. Festgeschrieben ist die elterliche Sorge in den §§ 1626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach haben Eltern das Recht und die Pflicht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen.

Fragen der religiösen Erziehung werden im Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG) konkretisiert. Dieses Gesetz regelt und begrenzt das Bestimmungsrecht der Eltern in Bezug auf die religiöse Erziehung von Kindern in einem religiösen Glauben oder einer nicht-religiösen Weltanschauung. Es setzt das Grundrecht der positiven und negativen Religionsfreiheit aus Artikel 6 des Grundgesetzes um.

Im RelKErzG steht, dass Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht grundsätzlich gemeinsam über die Religionszugehörigkeit und die religiöse Erziehung des Kindes entscheiden müssen. Das gilt auch, wenn die Eltern getrennt sind und das Kind bei nur einem Elternteil aufwächst, solange das gemeinsame Sorgerecht weiter bestehen bleibt. Der betreuende Elternteil darf dann zwar in alltäglichen Angelegenheiten wie Zubettgehzeiten, Essen oder Hobbys der Kinder alleine entscheiden – grundlegende Frage wie die Religionszugehörigkeit bleiben aber weiterhin eine gemeinsame Angelegenheit der Eltern (§§ 1, 2 RelKErzG).

Re­li­gi­ons­mün­dig­keit des Kin­des

Aus dem Grundrecht auf Religionsfreiheit, konkretisiert im RelKErzG, geht allerdings hervor, dass auch das Kind (mit-)entscheiden darf, welcher Religion es angehören will oder nicht. Das RelKErzG trifft mit festen Altersgrenzen eine Entscheidung nach einer Abwägung zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes. Kinder gelten ab 14 Jahren als religionsmündig (§ 5 RelKErzG). Ab diesem Alter haben Eltern kein Mitspracherecht mehr bei der Entscheidung über die Religionszugehörigkeit. Ist das Kind zwischen 12 und 14 Jahren alt, dürfen Eltern nicht mehr gegen seinen Willen entscheiden, dass es die Religion wechseln soll. Und ab einem Alter von 10 Jahren muss das Kind in einem Streit vor Gericht zumindest angehört werden, wenn sein religiöses Bekenntnis gewechselt werden soll. Die Praxis der Gerichte zeigt: Sogar bei jüngeren Kindern kann der ausdrücklich geäußerte Wille von Bedeutung sein, wenn es um die Frage geht, welchem Elternteil bei einem Streit über Religionsangelegenheiten die Entscheidungsbefugnis zugesprochen wird. Schließlich geht es um den höchstpersönlichen Lebensbereich des Kindes. 

Das Fa­mi­li­en­ge­richt kann Ent­schei­dungs­be­fug­nis auf ei­nen El­tern­teil über­tra­gen

Ist das Kind allerdings jünger als 14 Jahre, ist es zumindest grundsätzlich weiterhin Angelegenheit der Eltern, über die religiöse Erziehung zu entscheiden. Und hier kommt es häufig zu Streitigkeiten, gerade nach einer Trennung. Ist keine Einigung in Sicht, besteht die Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen (§ 2 Abs. 3, § 7 RelKErzG bzw. § 1628 BGB). Dieses hat dann die Möglichkeit, einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis in Sachen Religionserziehung zu übertragen. Es kann den Antrag aber auch abweisen und den Eltern auftragen, mit einer Entscheidung so lange zu warten, bis das Kind selbst entscheiden darf.

Letztlich ist es immer eine Frage des Einzelfalls, ob und wenn, dann welcher Elternteil für die Entscheidung besser geeignet ist. Die Kriterien, nach denen die Gerichte darüber entscheiden, sind vorrangig (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. Februar 2010, Az. 13 UF 8/10):

  • das Kindeswohl (deshalb kann auch der Wunsch jüngerer Kinder Berücksichtigung finden)
  • eine kontinuierliche Erziehung ohne ständige Richtungswechsel,
  • die Einbettung des Kindes in seine soziale Umgebung (Häufig erhält daher der Elternteil das Entscheidungsrecht, bei dem die Kinder leben.)
     

Bei­spie­le aus der Recht­spre­chung

Die folgenden Beispiele aus der Praxis verdeutlichen, dass es stets auf die individuellen Umstände der Familie ankommt und das Wohl des Kindes bei der Entscheidung der Gerichte immer im Mittelpunkt steht.

OLG Karlsruhe (3.5.2016, Az. 20 UF 152/15): Evangelische Taufe oder muslimische Beschneidung?

In einem Fall war die Mutter evangelisch, der Vater Muslim. Ihr Sohn war gerade einmal drei Jahre alt. Er lebte bei seiner Mutter. Die Mutter wollte das Kind evangelisch taufen lassen, der Vater wünschte eine Beschneidung nach muslimischer Tradition. Die Mutter stellte einen Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis an sie. Während das Amtsgericht ihrem Antrag noch stattgab, wies das OLG ihn ab. Da die Elternrechte beider Elternteile gleichwertig seien, könne nur das Kindeswohl einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht rechtfertigen. Es ist aber aus Sicht des Kindeswohls nicht notwendig, ein so junges Kind bereits jetzt endgültig einer Religionsgemeinschaft zuzuweisen. Der kleine Junge könne selbst noch nicht wahrnehmen, worum es eigentlich gehe. Stattdessen wurden die Eltern angehalten, einander religiöse Toleranz zu zeigen, dies auch dem Kind zu vermitteln, und dem Kind später selbst die Entscheidung zu überlassen.

OLG Stuttgart (24.2.2016, Az. 17 UF 292/15): Katholische Taufe oder serbisch-orthodoxe Erziehung?

In einem anderen Fall war die Mutter katholisch, der Vater serbisch-orthodox. Die Kinder lebten bei der Mutter. Sie wollte ihren 9-jährigen Sohn katholisch taufen lassen und ihm die Kommunion ermöglichen. Der neunjährige Sohn selbst wollte dies auch. Das Amtsgericht hatte den Antrag der Mutter noch abgewiesen, mit der Begründung, man könne die Entscheidung dem Jungen überlassen, sobald er 14 Jahre alt werde. Das OLG Stuttgart entschied jedoch anders und wies der Mutter die Entscheidungsbefugnis zu. Ausschlaggebend war in diesem Verfahren der deutlich und klar geäußerte Wille des Jungen, der trotz der Tatsache, dass er erst 9 Jahre alt war, Berücksichtigung fand. Dem Kindeswohl sei am besten gedient, wenn die Entscheidung nicht weitere 5 Jahre aufgeschoben werde. Das Kind wisse, was es wolle. Das werde deutlich, weil er seinen Wunsch selbstbewusst und in einer Weise dargestellt habe, die zeigt, dass er sich länger damit befasst hat und es auch aus sich heraus entscheiden wolle.

Er beschreibe positive Erfahrungen bei seinen regelmäßigen Gottesdienstbesuchen, dass er bete und sich die Erlaubnis, zur Kommunion zu gehen, zum Geburtstag wünsche. Gerade, weil die Frage der Religion so eine große Bedeutung habe, sei auch der Wille eines so jungen Kindes zu berücksichtigen. Zudem wachse es bei der Mutter in einem katholisch geprägten Umfeld auf. Falls es nicht an der Kommunion teilnehmen dürfe, könne es sein, dass es seinen Vater dafür verantwortlich mache und das Eltern-Kind-Verhältnis leiden könnte. Außerdem könne es sein, dass die Eltern fortan weiter beide auf ihn einwirken würden, was ihn einem Loyalitätskonflikt aussetzen könnte. Es entspreche daher dem Kindeswohl, ihn in dieser Frage zu entlasten. Schließlich gebe es keine Gründe, warum in diesem Fall der Wille des Kindes übergangen werden solle. Wenn die Religionszugehörigkeit hier schon so früh festgelegt werde, sei dies kein Nachteil für den Jungen. Außerdem sei die Festlegung ja nicht endgültig, der Junge könne sich später wieder umentscheiden.

OLG Hamm (24.6.2014, Az. 12 UF 53/14): Katholische Taufe oder muslimische Erziehung?

In einem anderen Fall war der Vater Muslim, die Mutter Katholikin. Sie hatten zwei 8-jährige Kinder. Die Kinder lebten seit der Scheidung bei der Mutter und besuchten dort die katho­lische Grund­schule, wo sie regelmäßig am katho­li­schen Religi­ons­un­ter­richt teilnahmen und den Schul­got­tes­dienst besuchten. Die Mutter wollte ihre Kinder nun taufen und an der Kommunion teilnehmen lassen und rief dazu das Gericht an. Das Amtsgericht gab dem Antrag der Mutter noch Recht und begründete dies damit, dass die Kinder selbst den Wunsch geäußert hatten, an der Taufe und Erstkom­munion teilzu­nehmen. Dieser Wunsch sei trotz des Alters der Kinder zu respek­tieren. Außerdem sei das Lebensumfeld der Mutter, wo die Kinder wohnten, christlich geprägt. Das OLG wies den Antrag der Mutter hingegen ab. Die Kinder sollten selbst über die Religionszugehörigkeit entscheiden, wenn sie 14 Jahre alt werden. Die Entscheidungsbefugnis der Mutter zu übertragen, entspreche nicht dem Kindeswohl. Sie könnten bis dahin ja weiter am Gottesdienst und Religionsunterricht teilnehmen, ihnen entstünde kein Nachteil, wenn sie warten. Der aktuelle Wunsch der Kinder hatte hier kein großes Gewicht.

OLG Oldenburg (9.2.2010, Az. 13 UF 8/10): Katholische Taufe oder muslimischer Glaube?

Auch in diesem Fall war die Mutter katholisch und der Vater Muslim. Das Kind lebte nach der Trennung bei der Mutter, die es katholisch taufen lies und in den katholischen Kindergarten schickte. Der Vater hingegen wollte nicht, dass sein Kind zu einer bestimmten Religion gezwungen wird, sondern wollte, dass das Kind das später selbst entscheiden könne. Daher beantragte er die Entscheidungsbefugnis, für das Kind den Austritt aus der katholischen Kirche auszusprechen. Das OLG Oldenburg lehnte den Antrag des Vaters ab. Es sei nicht Sache des Staates und der Gerichte, aktiv über die Religion eines Kindes zu entscheiden. Zudem hielt das Gericht die Mutter für am besten für die Entscheidung geeignet.

Aus­klang

Die beste Lösung ist es natürlich immer, wenn sich Eltern über die religiöse Kindererziehung einigen können und es überhaupt nicht erst zu einem Streit kommt. Denn jeder Streit zwischen den Eltern belastet die Kinder. Manchmal lässt es sich aber nicht vermeiden. Und dann kann auch eine Gerichtsentscheidung die nötige Ruhe in die Angelegenheit bringen. Sei es, dass das Gericht die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil überträgt oder dem Streit Einhalt gebietet, indem es die Entscheidung dem Kind überlässt, das mit 14 Jahren religionsmündig wird und alleine entscheiden kann. Welche Entscheidung die Gerichte treffen, ist stets eine Frage des Einzelfalls, bei der das Kindeswohl das größte Gewicht hat. Doch es ist keineswegs vorherzusehen, welche Konstellation zu welcher Entscheidung führt und welcher Aspekt im jeweiligen Einzelfall das größte Gewicht hat. Sogar zwischen den Gerichten der verschiedenen Instanzen herrscht hier oft keine Einigkeit. Gerade, weil eine solche Gerichtsentscheidung oft einen ungewissen, nicht vorhersehbaren Ausgang hat, ist eine einvernehmliche, vernünftige Lösung der Eltern und ihrer Kinder meist die beste.

0e03edd864f842eeb28c9eef667aae2e

iurFRIEND® ist Ihr Rechtsfreund
für viele Rechtsangelegenheiten.
Wir bieten allen Menschen mit Rechtsproblemen einen kostenlosen Einstieg in die Welt des Rechts:
Ratgeber - Checklisten & Formulare - Gratis-InfoPakete - Orientierungsgespräche

Frage online stellen

oder

Direkt kostenlos anrufen

0800 34 86 72 3