Nach Trennung im Urlaub Mietvertrag nicht unterschreiben
Ein Paar fuhr in den Urlaub. Zuvor hatte sich das Paar in München mit dem Vermieter einer Dreizimmerwohnung darauf geeinigt, nach der Rückkehr aus dem Urlaub den Mietvertrag zu unterzeichnen. Doch dazu kam es nicht. Das Paar hatte die Beziehung im Urlaub beendet. Es bestand kein Interesse mehr an der Anmietung der Wohnung. Der Vermieter verlangte dennoch die vereinbarte Miete. Das Amtsgericht München (Urteil vom 14.7.2020, Az. 473 C 21303/19) verweigerte dem Vermieter sowohl die Miete als auch einen Schadensersatzanspruch.
Was genau was passiert?
Der Vermieter einer Wohnung in München hatte sich nach ca. 60 Besichtigungen für ein Paar entschieden und sagte den anderen Interessenten ab. Der Vermieter entschied sich dafür, dem Paar ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Zu dieser Zeit war das Paar in Urlaub. Man wollte nach der Rückkehr aus dem Urlaub den Mietvertrag unterschreiben und bestätigte gegenüber dem Vermieter die Bereitschaft zum Abschluss des Mietvertrages. Zum Abschluss des Mietvertrages kam es aber nicht mehr, da das Paar im Urlaub feststellte, dass man doch nicht zusammenziehen möchte. Der Vermieter konnte die Wohnung erst zum übernächsten Monat wieder neu vermieten und machte daher als Schadensersatzanspruch den Ausfall einer Monatsmiete geltend.
Der Vermieter berief sich darauf, dass das Paar den Vertragsabschluss als sicher hingestellt habe. Es sei nie der Wunsch geäußert worden, vor der Unterschrift einen Vertragsentwurf zu Gesicht zu bekommen. Am Telefon habe man den Vermieter schließlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man den Mietvertrag unterschreiben werde. Das Paar verteidigte sich damit, dass der Vermieter frühestens nach Einsichtnahme des Vertragsentwurfes von einer verbindlichen Zusage hätte ausgehen können. Bis dahin habe man aber nur den Text der Online-Wohnungsanzeige gekannt.
Wie entschied das Amtsgericht München?
Bricht ein Mietinteressent die Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines Mietvertrages grundlos ab, kann der Vermieter einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn er darauf vertrauen durfte, dass der Mieter den Mietvertrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterzeichnen wird. Juristen sprechen von einem „Verschulden bei Vertragsabschluss“.
Genau auf dieses Vertrauen konnte sich der Vermieter aber nicht berufen. Schließlich hätten die Mietinteressenten zu keinem Zeitpunkt den Entwurf eines Mietvertrags in den Händen gehalten. Ohne konkrete Kenntnis des Inhalts des Mietvertrages sei es dem Paar aber nicht möglich gewesen, die vertraglichen Verpflichtungen zu prüfen, die mit der Unterschrift unter dem Mietvertrag einhergehen. Schließlich gebe nur ein Mietvertrag zuverlässig Auskunft über Mietbeginn, Höhe der Miete, eventuelle Schönheitsreparaturen, Tierhaltung oder Nebenkosten.
Ohne Prüfung eines konkreten Vertragsinhaltes könne keine Partei von einem sicheren Vertragsschluss ausgehen. Insbesondere habe auch die Werbeanzeige nicht den Vertragsentwurf ersetzt. Auch sei das Paar nicht verpflichtet gewesen, den Vermieter aus dem Urlaub heraus darauf hinzuweisen, dass sich die Beziehung verschlechtert habe und es voraussichtlich nicht zum Abschluss des Mietvertrages kommen werde. Der Richter am Amtsgericht München erkannte sogar mitfühlend an, dass es einen jedermann einleuchtenden Grund darstelle, wenn ein Paar eine Wohnung anmieten möchte, vor Vertragsabschluss im gemeinsamen Urlaub aber feststellt, dass man nicht zusammenpasse und lieber getrennte Wege gehen wolle.
Wichtig zu wissen
Der Sachverhalt wäre wahrscheinlich anders zu beurteilen gewesen, wenn das Paar den Entwurf des Mietvertrages mit den mündlich vorab abgesprochenen Konditionen in der Hand gehabt und sich dann entschieden hätte, den Mietvertrag wegen der Beendigung seiner Beziehung doch nicht zu unterzeichnen. In diesem Fall hätte der Vermieter wohl darauf vertrauen dürfen, dass es zum Vertragsabschluss kommen werde. Ein Grund, den Mietvertrag nicht zu unterschreiben, hätte auch darin bestehen können, dass die Mietinteressenten mit dem Vertragsinhalt nicht einverstanden gewesen wären. Insoweit bewahrheitet sich der alte Grundsatz: „Nur wer schreibt, bleibt. Wer nicht schreibt, geht.“
Was ist, wenn das Paar den Mietvertrag unterschrieben gehabt hätte?
Hätte das Paar den Mietvertrag bereits unterschrieben gehabt, hätte es sich vertraglich verpflichtet. Möchten Sie in einem solchen Fall die Mietwohnung dann aber nicht beziehen, weil Sie im Urlaub die Beziehung zu Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beendet haben, bleibt Ihnen nur, das Mietverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist müssen Sie die Miete bezahlen. In diesem Fall gehört das Ende Ihrer Beziehung zu Ihrem allgemeinen Lebensrisiko, ohne dass Sie dafür andere Personen verantwortlich machen könnten.
Die übliche Kündigungsfrist beträgt bei einem bestehenden Mietverhältnis drei Monate. Dazu müssen Sie bis zum dritten Kalendertag des Monats kündigen und Ihre Kündigung muss dem Vermieter zugehen. Sollte der Vermieter die Wohnung vorher vermieten können, brauchen Sie nur die Miete für den Zeitraum zu zahlen, in dem der Vermieter die Wohnung nicht vermieten kann.
Praxistipp
Es ist übrigens auch ein Trugschluss zu glauben, ein Mieter könne sich seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag entledigen, wenn er dem Vermieter drei Nachmieter benennt. Tatsache ist vielmehr, dass sich der Vermieter auf den Bestand des Mietvertrages berufen kann und sich nicht darauf einlassen muss, dass er den Mieter austauschen soll. Allenfalls dann, wenn der Vermieter einen der benannten Nachmieter als geeigneten Nachfolger anerkennt, hat der kündigende Mieter die Chance, sein bestehendes Mietverhältnis vorzeitig zu beenden.