Trennen Sie sich von Ihrem Partner im Streit, werden Sie vielleicht das Bedürfnis haben, jeglichen Kontakt zu ihm oder ihr zu unterbinden. Daraus ergibt sich zwangsläufig die Frage, ob Sie tatsächlich den Kontakt verweigern dürfen oder ob Sie möglicherweise sogar rechtlich verpflichtet sind, für den anderen erreichbar zu bleiben. Möchten Sie unnötigen Ärger vermeiden und die Trennung zielstrebig betreiben, sollten Sie wissen, was Sie tun sollten oder unterlassen können.
Kontakt abbrechen oder aufrechterhalten?
Ungeachtet rechtlicher und neuerlicher Erwägungen, empfiehlt sich trotz aller emotionaler Vorbehalte, dass Sie den Kontakt zum Ex-Partner möglichst aufrechterhalten und nicht unbedingt abbrechen. Wenn Sie sich getrennt haben und auch noch scheiden lassen, müssen Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur emotional bewältigen, sondern zwangsläufig auch wirtschaftlich abwickeln.
Wenn Sie miteinander in Kontakt bleiben, haben Sie immer die Option, Sach- und Streitfragen im gegenseitigen Gespräch zu klären. Sie erreichen möglicherweise eine weitaus schnellere Regelung, als wenn Sie nur noch über Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwälte miteinander kommunizieren. Alles, was Sie im gegenseitigen Einvernehmen regeln können, vermeidet Kosten, die Ihnen andernfalls Anwälte und Familiengericht in Rechnung stellen.
Praxistipp: Vertrauensperson oder Anwalt?
Sie könnten den Kontakt auch über eine Person Ihres Vertrauens führen. Sie riskieren und muten dieser Vertrauensperson dann aber zu, dass sie in Ihre vielleicht emotional geführten Auseinandersetzungen einbezogen und als Partei betrachtet wird. Es erscheint zweifelhaft, dass die Einbeziehung einer dritten Person wirklich zielführend ist. Besser dürfte sein, wenn Sie sich einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin anvertrauen, die zudem in der Lage sind, das, was Sie äußern, auch rechtlich zu bewerten und in der richtigen Form zu übermitteln.
Besteht eine Verpflichtung, den Kontakt aufrechtzuerhalten?
Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, den Kontakt zum Ex-Partner oder überhaupt eine Kontaktmöglichkeit aufrechtzuerhalten. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Sie verpflichtet, mit dem Ex-Partner zu kommunizieren. Wenn Sie nicht reden wollen, dürfen Sie schweigen. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Auskunftspflicht über die Einkommensverhältnisse
Eine Ausnahme kann darin bestehen, dass Sie im Hinblick auf Ihre Einkommensverhältnisse beiderseitig auskunftspflichtig sind, wenn es um Unterhaltsfragen, Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich geht. Sie müssten offenlegen, welches Einkommen Sie haben, warum Sie möglicherweise keine Erwerbstätigkeit ausüben können und deshalb unterhaltsberechtigt sind oder welche Vermögenswerte Sie in Ihrer Ehe erworben oder welche Vermögenszuwächse Sie in Ihrer Ehe erzielt haben.
Verweigern Sie die Auskünfte, kann der Ex-Partner Auskunftsklage erheben und Sie per Gerichtsbeschluss verpflichten, Auskünfte zu erteilen. Da der Kontakt dann meist über einen Rechtsanwalt läuft, sind Sie nur dem Rechtsanwalt gegenüber verpflichtet, die Auskunft zu erteilen. Die direkte Kommunikation mit dem Ex-Partner, der den Rechtsanwalt beauftragt hat, ist nicht verpflichtend.
Mitwirkungspflicht beim Umgangsrecht mit Ihrem gemeinsamen Kind
Betreuen Sie Ihr gemeinsames Kind in Ihrem Haushalt, hat Ihr Ex-Partner ein gesetzlich verbrieftes Umgangsrecht. Sie sind verpflichtet, das Kind zum Zweck des Umgangs zu übergeben. Im Regelfall wird das Kind an Ihrer Haustür abgeholt und dorthin zurückgebracht. Die Übergabe an einem beliebigen Ort ist keine geeignete Option, das Umgangsverfahren zuverlässig zu gewährleisten. Um das Kind zu übergeben und zurückzunehmen, werden Sie den Kontakt kaum vermeiden können.
Mitwirkungspflicht bei der steuerlichen Zusammenveranlagung
Auch nach der Trennung sind Sie verpflichtet, zumindest für das Jahr der Trennung der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen. Verweigern Sie Ihre Zustimmung, riskieren Sie, dass Sie sich schadensersatzpflichtig machen. Wünscht der Ex-Partner die gemeinsame Veranlagung, profitieren Sie vom sogenannten Splitting-Tarif. Vor allem, wenn Ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind, zahlen Sie im Regelfall weniger Einkommensteuer, als wenn Sie und Ihr Ex-Partner sich einzeln zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Für das Jahr der Trennung können Sie letztmalig die gemeinsame Veranlagung nutzen.
Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass ein Ehepartner Schadensersatz fordern kann, wenn der andere der gemeinsamen steuerlichen Verhandlung nicht zustimmt und die Zustimmung verweigert (BGH, Beschluss vom 18.11.2009, Az. 21 UF 173/06). Umgekehrt dürfen Sie beanspruchen, dass Ihnen im Hinblick auf die Zusammenveranlagung eventuell entstehende Nachteile ausgeglichen werden. Um Ihre Zustimmung zu erreichen, ist Ihr Ex-Partner natürlich auf eine Kontaktmöglichkeit angewiesen.
Mitwirkungspflicht beim Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen
Macht Ihr Ex-Partner seine Unterhaltszahlungen an Ihre Person als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend, müssen Sie die Zahlungen selbst als eigenes Einkommen versteuern. Für den Sonderausgabenabzug müssen Sie Ihre Zustimmung erteilen. Im Gegenzug muss der Ex-Partner sich verpflichten, Ihnen alle steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile zu erstatten, die sich für Sie aus der Steuerpflicht eventuell ergeben. Da Sie insoweit zustimmungspflichtig sind, könnte Sie der Ex-Partner im ungünstigsten Fall sogar gerichtlich zwingen, die dafür maßgebliche Anlage U unterschreiben. Dazu müssen Sie in irgendeiner Form erreichbar sein.
Kontaktvermeidung in WhatsApp
Heutzutage ist jeder irgendwie vernetzt. Damit Sie Ihr Ex-Partner nicht mit Nachrichten überhäuft, können Sie dessen oder deren Telefonnummer für Anrufe und SMS blockieren. Bei Android-Handys genügt es dafür, einmal auf den Kontakt in der Anruferliste zu tippen und „Blockieren/Spam melden“ auszuwählen, und noch einmal zu bestätigen. Die Aufnahme in die sogenannte Blacklist können Sie natürlich auch widerrufen. Auch bei iOS-Handys können Sie „Kontakt blockieren“ sowie „Blockierung aufheben“ auswählen.
In den Einstellungen bei WhatsApp lässt sich Ähnliches vornehmen. Problem: Wenn der Partner sich eine neue Telefonnummer zulegt, geht das Spiel von vorne los. Eine neue Nummer kostet nicht viel, was Sie sich aber ebenfalls zu Nutze machen können: Wechseln Sie selbst Ihre Nummer. Bitten Sie Ihre Kontakte jedoch bei deren Bekanntgabe, Ihre neue Handynummer nicht ungefragt anderen zu geben.
Wählen Sie zudem „Nein“ bei der Frage, ob WhatsApp nach dem Erkennen Ihrer neuen Nummer diese in gemeinsamen Gruppen aktualisieren soll. Ihr Ex-Partner könnte dies mitbekommen. Treten Sie also besser vorher sogar aus solchen WhatsApp-Gruppen aus.
Praxistipp Wohnadresse schützen
Soweit Sie beim Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde gemeldet sind, können Sie die Weitergabe Ihrer Wohnadresse nur unterbinden, wenn Sie dafür nachvollziehbare und begründete Interessen vortragen. In Betracht kommt beispielsweise, dass der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin gewalttätig werden könnte und Sie insoweit schutzbedürftig sind.
Kommunikation über Anwälte
Können Sie nicht mehr vernünftig miteinander sprechen, werden Sie die Kommunikation wahrscheinlich über Rechtsanwälte führen. Dann tragen Sie alles, was Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung vortragen möchten, über Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin vor. Der Rechtsanwalt verfasst einen Schriftsatz, den er Ihrem Ex-Partner direkt an dessen Privatadresse schickt oder, wenn der Ex-Partner selbst anwaltlich vertreten ist, an dessen Rechtsanwalt übermittelt.
Fazit
Der Kontaktabbruch zum Ex-Partner dürfte meist emotionale Gründe haben. Sofern sachliche Gründe bestehen, sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens einbeziehen oder die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Möchten Sie Ihre ehelichen Lebensverhältnisse vernünftig abwickeln, werden Sie in irgendeiner Art und Weise miteinander kommunizieren müssen. Auch wenn Sie den Kontakt zum Ex-Partner nach der Trennung abbrechen, wird sich im Regelfall kaum vermeiden lassen, dass früher oder später eine Kontaktaufnahme notwendig sein wird. Spätestens im Scheidungstermin vor dem Familiengericht werden Sie wegen der persönlichen Anwesenheitspflicht mit dem Ex-Partner doch wieder, wenn auch hoffentlich dann zum letzten Mal, in persönlichen Kontakt kommen.